OLG Naumburg: Silvester-Feuerwerkskörper dürfen in einem Spielwarengeschäft verkauf werden
In einem Urteil hat die 10. Zivilkammer einem Spielwarenfachmarkt in einem Einkaufszentrum in Magdeburg auch in Zukunft gestattet, Silvesterfeuerwerk zu verkaufen. Dieses Urteil ist seit kurzem rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil die Magdeburger Entscheidung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: XII ZR 59/11) wurde kürzlich zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts nun rechtskräftig ist.
Der Vermieter (Kläger) wollte dem Spielwarengeschäft als Mieter (Beklagter) den Verkauf von Pyrotechnik untersagen lassen, da er der Meinung ist, dass nach dem Mietvertrag ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürfen. Silvesterfeuerwerk zähle nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden darf.
Der Magdeburger (Einzel-) Richter hat in Übereinstimmung mit den drei Richtern des Oberlandesgerichts entschieden, dass Silvesterfeuerwerkskörper Spielwaren sind. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Tiere spielen. So spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.) oder mit elektrischen Modelleisenbahnen. Seit einigen Jahren gibt es neue Medien, wie etwa Computerspiele. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters.
Der Begriff „Spielwaren“ ist weiter zu fassen als der Begriff „Kinderspielzeug“. Dies zeigt sich auch im Gesamtverständnis der Branche, die auch auf der Internationalen Spielwarenmesse Pyrotechnik ausstellt.
Urteil vom 17.05.2011, Az.: 9 U 192/19
Quelle: PM des OLG Naumburg
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare