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Kennzeichnungspflicht für Pizzalieferanten: Bei Fertigspeisen und Getränken muss der Grundpreis angegeben werden

12.09.2011, 10:02 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
Kennzeichnungspflicht für Pizzalieferanten: Bei Fertigspeisen und Getränken muss der Grundpreis angegeben werden

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Auch für Pizzaboten und ähnliche Lieferdienste gilt nach Ansicht des OLG Köln: Bei vorverpackten Fertigspeisen (Eiscreme etc.) und Getränken muss das Angebot mit einer Grundpreisangabe versehen werden. In einem aktuellen Urteil (01.06.2011, Az. 6 U 220/10) betonen die Richter, dass die Ausnahmeregelung für Dienstleistungen hier gerade nicht greift.

Inhaltsverzeichnis

Der Fall

Eine Gruppe von Kölner Pizzalieferanten (allesamt Teilnehmer eines Franchise-Systems) hatte in einem gemeinsamen Flyer ihre Leistungen angepriesen, wozu auch die Lieferung von Getränken und herstellerseitig vorverpackten Fertigspeisen zählten; hierbei insbesondere Desserts, Eiscreme, (alkoholische) Getränke und auch ein Fass Bier (5 Liter). Bei diesen Waren war nur der End-, nicht jedoch ein Grundpreis angegeben.

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Das Urteil

Dieser ist jedoch nach Ansicht der Kölner Richter zwingend anzugeben, dies ergebe sich schon aus § 2 Abs. 1 PAngV. Der Ausnahmetatbestand für Dienstleistungen aus § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV greift gerade nicht ein, wie aus dem Urteil hervorgeht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 01.06.2011, Az. 6 U 220/10):

„Die […] Vorschrift ist wegen ihres Ausnahmecharakters […] eng auszulegen. Sie bezieht sich auf Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten bzw. auf Erzeugnisse, die bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert werden. Darunter mögen […] nicht zuletzt solche Waren zu verstehen sein, die in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben im Rahmen der dort erbrachten Dienstleistung des Bewirtens und Umsorgens der Gäste angeboten (und in Preisverzeichnissen gemäß § 7 PAngV aufgeführt) werden. Für die Angebote eines Speisenlieferdienstes gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise und im gleichen Umfang.
Soweit es um die frische Zubereitung verzehrfertiger Speisen und deren Verbringung zum Besteller geht, mag der Unterschied zu einem gastronomischen Betrieb und seiner im Vordergrund des Angebots stehenden Dienstleistung aus der maßgeblichen Sicht der Verbraucher allerdings nicht sehr groß sein, auch wenn hier das gaststättentypische Element des Bedienens und Umsorgens in einem vom Anbieter geschaffenen Ambiente entfällt und durch einen Liefervorgang ersetzt wird, wie ihn der Verbraucher eher aus dem Versandhandel kennt. Anders verhält es sich dagegen bei den streitgegenständlichen Getränken und Desserts, die von den Beklagten nicht weiter zubereitet oder auch nur ausgeschenkt, sondern fertig abgepackt lediglich vorgehalten und auf Bestellung geliefert werden; bezogen auf diese Produkte steht das Warenangebot ganz im Vordergrund und der Lieferservice stellt keine dafür den Rahmen bildende eigenständige Dienstleistung dar.“

Das Argument, dass es sich bei diesen Waren lediglich um ein Randsortiment handelt und die Dienstleistung – Zubereitung von Pizza und ähnlichen Speisen – im Vordergrund stehe, hilft nicht weiter:

„Der Einwand […], dass es sich bei den streitbefangenen Getränken und Desserts um ein bloßes Randsortiment handele, dem auch wegen seines geringen Umsatzanteils neben der gastronomieähnlichen Hauptdienstleistung keine eigenständige Bedeutung zukomme, erscheint dem Senat nicht stichhaltig. Zum einen lässt sich dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 PAngV kein genereller Verzicht auf eine Grundpreisangabe bei Artikeln des Randsortiments von Anbietern ohne besondere Privilegierung entnehmen. Zum anderen spricht jedenfalls die konkrete Flugblattwerbung im Streitfall dafür, die Preisangaben für die unter den Rubriken ‚Getränke‘ und ‚Desserts‘ aufgeführten und mit der Auslobung ‚solo‘ aus Verbrauchersicht auch isoliert angebotenen Waren denselben Regeln zu unterwerfen wie die Angaben eines solche Waren anbietenden Lebensmittelhändlers, um den Verbrauchern entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 1 PAngV den Preisvergleich zu erleichtern.“

Auch das Argument, dass die Franchisenehmer einen auf Speisen bezogenen Grundpreis zur Lieferung voraussetzen und so die Getränke in realitas tatsächlich nur eine Nebenleistung sein können, ändert am Ergebnis nichts:

„Aus der auf beiden Flugblattseiten abgedruckten Lieferbedingung ‚So einfach geht's: [...] Unser Mindestbestellwert – ohne Getränke – ab 8,00 €‘ ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn diese Bedingung aus Sicht der Beklagten dazu führen soll, dass bei ihnen nicht allein Getränke, sondern zumindest auch Speisen im Gegenwert von 8,00 € bestellt werden, eröffnet die Werbung den Verbrauchern die Möglichkeit, sich beispielsweise zwei Eisbecher zu insgesamt 9,00 € und im Übrigen nur Getränke, also ausschließlich Produkte des vermeintlichen Randsortiments liefern zu lassen. Die Beklagten vor diesem Hintergrund von der Pflicht zur Grundpreisangabe für solche Produkte zu befreien, besteht kein Anlass.“

Kommentar

Es ist jetzt natürlich schwer vorstellbar, dass eine Männerrunde beim TV-Fußballabend mehrere Pizza-Flyer vergleicht um einen angemessen Preis für das Fass Bier zu ermitteln. Ganz auszuschließen ist das jedoch auch nicht – und dann gibt es da nun einmal die aktuelle Rechtslage, die für Bierfässer und Eistüten nun einmal eine Grundpreisangabe vorschreibt. Lieferdiensten ist also dringend anzuraten, in Zukunft für herstellerseitig vorverpackte Lebensmittel und Getränke in allen Medien (Internet, Flyer, Zeitungsinserate etc.) Grundpreise anzugeben.

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