Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genanntem Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss gestern auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung (17/5097) mit den Stimmen der Regierungskoalition sowie mit denen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine entsprechende Änderung. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, ”soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht“.
Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe. Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof Anfang September 2009 entschieden hatte, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.
(Quelle: PM des Deutschen Bundestags)
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