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Zahl der Eingaben: beim Bundesdatenschutzbeauftragten deutlich gestiegen

15.04.2011, 16:02 Uhr | Lesezeit: 2 min
Zahl der Eingaben: beim Bundesdatenschutzbeauftragten deutlich gestiegen

Die Zahl der Eingaben von Bürgern beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. So seien im Jahr 2010 fast dreimal so viele Eingaben von Bürgern bei seiner Dienststelle eingetroffen als fünf Jahre zuvor, schreibt Schaar in seinem als Unterrichtung (17/5200 ) vorgelegten Tätigkeitsbericht 2009 und 2010.

Danach haben sich im Jahr 2010 die schriftlichen Eingaben im Verhältnis zum Jahr 2002 ”fast vervierfacht – von 1.647 auf 6.087 Eingaben pro Jahr“. Nach 4.309 schriftlichen Eingaben im Jahr 2008 sei die Eingabenzahl im Folgejahr auf 5.066 und im Jahr 2010 auf 6.087 gestiegen. Dies entspreche allein im Berichtszeitraum einem Anstieg um 41 Prozent.

In dem ohne Anlagen rund 160 Seiten starken Bericht werden eine Vielzahl datenschutzrelevanter Themenfelder behandelt. So wendet sich Schaar in der Vorlage unter anderem gegen eine ”voreilige Wiedereinführung“ der Vorratsdatenspeicherung. Seines Erachtens sei ”der Nachweis nicht hinreichend erbracht worden, dass die Vorratsdatenspeicherung die Aufklärungsrate von schweren Straftaten tatsächlich in einem derartigen Maße verbessern würde, dass dies den mit ihr einhergehenden schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte sämtlicher Telekommunikationsnutzer rechtfertigen könnte“, argumentiert der Bundesdatenschutzbeauftragte. Er sei deshalb dafür eingetreten, ein Verfahren zu suchen, ”das einerseits eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, andererseits aber eine datenschutzfreundliche Alternative zur anlasslosen langfristigen Vorratsdatenspeicherung darstellt“.

Diese Anforderungen würden von einem modifizierten ”Quick-Freeze“-Verfahren erfüllt, heißt es in dem Bericht weiter. Bei diesem Modell hätten die Telekommunikationsanbieter auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden die Telekommunikationsdaten, die zur Aufklärung einer Straftat erforderlich sein können, ”von der Löschung auszunehmen, sie also für einen gewissen Zeitraum ,einzufrieren‘“. Die Strafverfolgungsbehörden könnten in diesem Zeitraum einen richterlichen Beschluss erwirken, mit dem die Unternehmen zur Herausgabe der Daten verpflichtet werden. Sollte ein solcher Beschluss nicht innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Zeit beigebracht werden können, würden die ”eingefrorenen“ Daten gelöscht.

Quelle: PM des Deutschen Bundestags

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