Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Textilien".
Die fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes ist in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden in den Anlagen 1 (Textilfaserbezeichnungen) und 2 (Anpassung der Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts) des Textilkennzeichnungsgesetzes jeweils in der Nummer 47 Ausführungen zu der Faser "Melamin" hinzugefügt.
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