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Pkw-EnVKV: gilt auch bei 520 PS

24.09.2010, 11:38 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Sebastian Segmiller
Pkw-EnVKV: gilt auch bei 520 PS

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von PKW" veröffentlicht.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010 (Az. I ZR 66/09) sind auch bei der Bewerbung von Luxusautos wie dem Lamborghini Gallardo Spyder der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV anzugeben.

1. Der Sachverhalt

Ein auf den Gebieten des Natur-und Umweltschutzes sowie der aufklärenden Verbraucherberatung tätiger Verein hatte gegen die in der Zeitschrift "Auto Motor und Sport" erschienene Werbeanzeige eines Autohauses geklagt. In der Werbeanzeige wurde der Supersportwagen Lamborghini Gallardo Spyder beworben, ohne dabei dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen entsprechend § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV anzugeben. Nach erfolgloser Abmahnung hatte zunächst das Landgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung der Werbung verurteilt. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG Stuttgart blieb ohne Erfolg. In der Revision musste nun der BGH die Frage endgültig klären.

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2. Die Entscheidung

Der BGH folgt in seiner Entscheidung dem OLG Stuttgart.

Zunächst bestätigt er die Klagebefugnis der Klägerin als qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UklaG. Begründete Zweifel daran, die eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 4 Abs. 4 UklaG rechtfertigen würden, bestünden nicht. An das Vorliegen solcher Zweifel seien strenge Anforderungen zu stellen. Der Satzungszweck der Klägerin umfasse durchaus auch die Aufklärung der Verbraucher.

Anschließend stellt er die Wettbewerbswidrigkeit im Sinne von § 4 Abs. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV fest. 
§ 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV stelle eine Markverhaltensregelung im Sinne von § 4 Abs. 11 UWG dar, da sie der Information der Verbraucher diene, um diesen eine Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis zu ermöglichen. Die Regelung diene nicht alleine dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen seien für die laufenden Betriebskosten und den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs und damit auch für die Kaufentscheidung von maßgeblicher Bedeutung. Zudem schütze das UWG nicht lediglich die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers, sondern auch seine Fähigkeit, geschäftliche Entscheidungen auf informierter Grundlagen zu treffen. Daher ist die Unlauterkeit einer Handlung nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil nur ideelle Interessen des Verbrauchers (Umweltschutz) betroffen seien.

Vorliegend treffe die Beklagte auch die Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Insbesondere werde nicht lediglich für eine Fabrikmarke oder Typ ohne Angaben zur Motorisierung entsprechend Anlage 4 Abschnitt I zu § 5 Pkw-EnVKV geworben, der Gallardo Spyder sei eine Variante des Gallardo, kein eigenständiger Typ. Die Ausnahmeregelung sei zudem richtlinienkonform allenfalls beschränkend, nicht jedoch ausdehnend auszulegen.

Die Werbung sei schließlich geeignet, die durch § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen und diese zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Ein spürbarer Verstoß i.S.v. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG könne nicht mit der Begründung, es handele sich lediglich um eine Kleinanzeige, verneint werden, da die Werbung in einer Fachzeitschrift erschienen sei und deshalb auf an Kraftfahrzeugen besonders interessierte Käufer abziele.

Unerheblich sei auch, ob Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen für Verbraucher, die sich für Luxusfahrzeuge interessieren, von untergeordneter Bedeutung seien. Entscheidend sei allein die Beeinträchtigung durch die Pkw-EnVKV geschützter Informationsinteressen der Verbraucher.

Zudem könne nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher, die sich für den Erwerb eines Fahrzeugs der Oberklasse interessieren, nicht an günstigen Verbrauchs- und Abgaswerten interessiert seien.

3. Fazit

Der BGH zeigt sich wieder einmal verbraucherfreundlich. Weder der Umstand, dass es sich lediglich um eine Kleinanzeige handelt, noch die Tatsache, dass die Werbung für einen Gallardo Spyder auf Kunden abzielt, denen Verbrauch und Emissionen mutmaßlich egal sind, befreien von der Angabepflicht gemäß Pkw-EnVKV. Jeder Verbraucher muss, so der BGH, seine Kaufentscheidung auf informierter Grundlage treffen können, egal, inwieweit er die Informationen nutzt oder ob diese wirtschaftlichen oder nur ideellen Wert haben.
Berechtigt scheint der Schluss des BGH, Käufer von Luxusautos würden sich auch für günstige Verbrauchs- und Abgaswerte interessieren. Denn schließlich ist grün gerade schick. Wehe dem, der keinen Hybrid fährt…

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