OLG Frankfurt: Kennzeichenrechte entstehen mit der Benutzungsaufnahme des Domainnamens und nicht bereits mit dessen Registrierung
Das OLG Frankfurt hat entschieden (Urteil vom 05.08.2010, Az.:6 U 89/09), dass der Schutz eines Unternehmenskennzeichens, das als Domainname benutzt wurde, mit dem Beginn der Benutzung entsteht und nicht erst mit dessen Registrierung.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Beklagte hat im Februar 2001 die Domains „y.de“ und „y.com“ registriert. Diese Domains hat sie auch genutzt, allerdings erst nach dem 10.05.2001. Seit dem 10.05.2001 wurde das Zeichen „y“ von der Klägerin benutzt. Die Klägerin verlangte 2009 von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Benutzung des Namens „y“.
Die Beklagte dagegen war der Ansicht, sie verfüge über die prioritätsälteren Rechte an dem Namen „y“. Nach ihrer Meinung kommt es bei der Beurteilung der Priorität auf den Zeitpunkt der Registrierung der Domains an. Dies ergibt sich daraus, dass die eigentliche Nutzung der Domains alsbald erfolgte, d.h. einige Monate später.
Entscheidung
Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei der Frage nach der Priorität nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung eines Domainnamens an, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung. Erst dann entstehen die Kennzeichenrechte.
Die Richter dazu:
„Demgegenüber geht es in der vorliegenden Sache um die (…) Frage, wann durch die Benutzung einer Internet-Domain ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG entsteht. Insoweit ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann Hieraus ergibt sich jedoch keine Rechtfertigung dafür, den Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung auf die Registrierung der Domain vorzuverlagern. Im Unterschied zu einer Eintragung ins Handelsregister erschließen sich aus der Registrierung einer Domain keine Angaben zu einer möglicherweise bevorstehenden unternehmerischen Tätigkeit und ihrem Gegenstand. Der Beginn der schutzrechtsbegründenden Benutzung einer mit dem Domain-Namen übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung kann daher noch nicht in der Registrierung der Domain gesehen werden.“
Zwar hat hier die Klägerin die Domains bereits im Februar registriert. Zuerst wurde aber der Name „y“ von der Klägerin benutzt. Die Kennzeichenrechte sind daher zugunsten der Klägerin entstanden.
Fazit
Nach dem Urteil des OLG Frankfurt, entstehen die Kennzeichenrechte nicht schon mit der Registrierung der Domain, sondern erst mit der Benutzungsaufnahme des Domainnamens.
Umgekehrt kann aber die Registrierung einer Domain die bestehenden Kennzeichenrechte anderer verletzen. Es wird klar: Beim Umgang mit Domains sind einige Unwägbarkeiten zu beachten, die nach rechtlicher Beratung schreien.
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