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AG München: Welcher Streitwert wird bei Versendung unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam) an Private angesetzt?

13.08.2010, 09:18 Uhr | Lesezeit: 1 min
AG München: Welcher Streitwert wird bei Versendung unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam) an Private angesetzt?

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Werbung mit Newsletter und Fax" veröffentlicht.

Das Amtsgericht München (Beschluss vom 19.05.2010, Az.: 223 C 12372/10) hatte im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung den Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt. Hierbei wurde ein Privater mittels gewerblicher Werbe-E-Mails wiederholt angeschrieben, obwohl der betroffene Private den Versender bereits mehrmals aufgefordert hatte eine weitere Versendung von Werbe-E-Mails zu unterlassen. Grundsätzlich gilt: Wer als gewerblicher Händler unerwünschte Werbe-E-Mails an Private versendet oder versenden lässt, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung zu erhalten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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2 Kommentare

M
Milla 16.08.2010, 06:55 Uhr
unerwünschte/erwünschte Werbe-Emails
Hallo Jürgen! Dein Fall ist doch ganz anders gelagert! Deine Gäste willigen mit der Angabe ihrer Kontaktdaten doch gerade in die Werbesendungen ein. Vergleichbar ist dies mit dem "senden Sie mir Werbematerial"- bzw. Newsletter-Button. Kannst Deine Gäste also ruhig weiterhin mit tollen Aktionen erfreuen:-)
J
Jürgen 15.08.2010, 18:16 Uhr
Werbe-Emails
Wenn ich als Restaurant-Betreiber einen Zettel an meine Gäste verteile, auf denen ich Sie bitte ihre Email-Adresse anzugeben, damit ich sie über weitere Aktivitäten, z.B. Krimidinner, Benimm-Seminar etc. informieren kann, laufe ich dann Gefahr abgemahnt zu werden? Oder muss ein Gast mich erst darauf aufmerksam machen, dass er die Werbung nicht mehr wünscht?

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