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LG Amberg: 10 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 10.000 Euro Streitwert

14.05.2010, 09:09 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Amberg: 10 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 10.000 Euro Streitwert

Das Landgericht Amberg setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 41 HK O 407/10) einen Streitwert von 10.000 Euro fest. Der Antragsgegner hatte sich zehn wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Amberg dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Handelsplattform Waren aus dem Sortiment Computerartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1. wenn bei den nach § 31 2c Abs. I BGB i.V.m. § 1 Abs. I Nr. 10 BGB-InfoVO zu erteilenden Informationen (nämlich Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)

a. nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht, wie z.B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolgt,
b. darüber informiert wird, dass der Verbraucher Kosten der Rücksendung der Widerrufsware zu tragen habe, ohne dass ihm die Kostenübernahme vertraglich auferlegt wurde,
c. nicht auf die für den Unternehmer geltende 30-Tage-Frist ab Zugang der Widerrufserklärung für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen hingewiesen wird.

2. ohne entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis oder mittels einer sog. Sternchen-Fußnote beim Preis oder in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite oder auf einer nachfolgenden Seite, die der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs passieren muss, auch für das gesamte Versandgebiet anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann;

3. wenn im Falle der Abgabe einer Garantieerklärung für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der angebotenen Sache nicht auch darüber informiert wird, dass die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers;

4. wenn hierin auf eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird,

a. nach der die Erbringung von Teilleistungen durch den Unternehmer statthaft ist, ohne dass dies von der Zumutbarkeit für den Käufer abhängig gemacht und das Zumutbarkeitskriterium genannt wird;
b. nach der die Haftung des Verkäufers für Schäden ausgeschlossen oder beschränkt wird, sofern hiervon nicht die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung von Rechten, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind, und von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, und/oder aus dem Produkthaftungsgesetz und/oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ausgenommen wird;
c. mit der die Haftung des Verwenders für Schäden aus einem Datenverlust insoweit eingeschränkt wird, als dem Kunden auferlegt wird, eine Datensicherung vorzunehmen;
d. mit der die Rechte des Verbrauchers wegen eines Mangels der gekauften Sache auf 12 Monate verkürzt werden, wenn hiervon nicht die Schadenseratzansprüche des Verbrauchers, die auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind und auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens ausgenommen werden;
e. nach der die Rechte des Verbrauchers wegen eines Mangels an einem gekauften neuen Ausstellungsstück eingeschränkt werden.

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Bildquelle:
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