LG Dessau-Roßlau: Beim Inverkehrbringen von elektrischen Leuchtmitteln müssen Grenzwerte zur Störspannung nach der Europäischen Norm 55015:2006/A1:2007 berücksichtigt werden!
Das LG Dessau-Roßlau entschied (mit Urteil vom 29.01.2010, Az. 3 O 85/09), dass es wettbewerbswidrig sei, elektrische Leuchtmittel in Verkehr zu bringen, wenn diese die Grenzwerte zur Störspannung nach der Europäischen Norm 55015:2006/A1:2007 nicht einhalten.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es?
Die Beklagte vertrieb elektrische Leuchten der Marke SOLAROX. Mitte April 2009 ließ die Klägerin zwei Leuchten der Beklagten prüfen. Die Ergebnisse des Prüflabors stellten fest, dass die zur Prüfung vorgelegten Leuchten nicht den Anforderungen der EN 55015:2006/A1:2007 genügten. Untersucht woren waren die Produkte „SOLAROX High Power, LED Spot LED: CREE XR-E white“. Die Prüfungen ergaben, dass bei diesen untersuchten Produkten die Grenzwerte zur Störspannung nach der Europäischen Norm nicht eingehalten wurden.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Unterlassung des in Verkehrbringens von elektrischen Leuchtmitteln, die nicht den Anforderungen der EN-Norm genügen.
Entscheidung des LG Dessau-Roßlau
Das Gericht stellte fest, dass die Klage begründet und die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 GPSG habe:
"Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erste GPSGV dürfen neue elektrische Betriebsmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. Eine gleichartige Regelung findet sich in § 4 Abs. 1 Satz 1 GPSG. Zu dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik gehört unter anderem auch die Europäische Norm EN 55015:2006/A1:2007 „Grenzwerte und Messverfahren für Funktionsstörungen von elektrischen Beleuchtungseinrichtungen und ähnlichen Elektrogeräten“. Die von der Beklagten vertriebenen und durch die Klägerin untersuchten elektrischen Leuchtmittel erfüllen die Grenzwerte zur Störspannung nach der genannten Europäschen Norm nicht. (…)Deshalb dürfen sie nach den vorstehend genannten Regelungen des GPSP und der GPSGV nicht in den Vertrieb gebracht werden. Soweit die Beklagte diese Leuchtmittel dennoch vertreibt, verstößt sie wettbewerbsrechtlich gegen § 4 Nr. 11 UWG.
Vorschriften der GPSP und der GPSGV seien Marktverhaltensregeln, so das LG Dessau-Roßlau:
"Bei den Vorschriften der GPSG und der GPSGV handelt es sich um Vorschriften, die dazu bestimmt sind im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regulieren, § 4 Nr. 11 UWG. Soweit durch die Beklagte dagegen verstoßen wird, liegt ein wettbewerbsrechtlich relevantes Handeln vor, das gem. § 3 i.V.m. § 8 UWG einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© Matthias Haas - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare