
Der BGH (Urteil vom 26.03.2009, Az.:I ZR 99/07) hatte in seiner „deguSmile & more“-Entscheidung über die Auslobung und Gewährung von Prämien beim Beziehen von Medizinprodukten zu richten. Es ging dabei um eine Werbung im Internet, in der Zahnersatzprodukte mit einem Bonusprogramm (deguSmile&more) beworben wurden. Dies wurde wegen Verstoßes gegen das heilmittelrechtliche Verbot der Wertreklame als wettbewerbswidrig von einem Mitbewerber moniert.
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