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LG Dresden: Falsche Widerrufsbelehrung bei Amazon = 7.500 Streitwert

02.03.2010, 11:50 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Dresden: Falsche Widerrufsbelehrung bei Amazon = 7.500 Streitwert

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Amazon" veröffentlicht.

Das Landgericht Dresden setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 42 HK O 62/10 EV) einen Streitwert von 7.500 Euro fest. Die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners (Händler, der über die Amazon-Plattform Waren vertreibt) wies insgesamt sechs Fehler auf.

So untersagte das Landgericht Dresden dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Handelsplattform Amazon Noten anzubieten und

a) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Laut Fernabsatzgesetz haben Sie als Privatperson das Recht, die ersteigerte Ware innerhalb von 1 Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder eMail) oder durch frei frankierte Rücksendung der Sache zu widerrufen", ohne darauf hinzuweisen, dass die Rücksendung auch ohne Frankierung einem Widerruf genügt.

b)in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ohne darauf hinzuweisen, dass die Frist am Tag nach Erhalt der Ware und einerBelehrung in Textform (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs.1 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312 e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV beginnt.

c) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Die Ware ist unbeschädigt, originalverpackt und neuwertig an uns zurückzuschicken," ohne darüber aufzuklänre, dass ein Verstoss gegen diese Anforderung das Widerrufsrecht nicht beeinträchtigt.

d) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.", ohne eine Vertragsschlussregelung zu verwenden, bei der die Belehrung über den Wertersatz vor Vertragsschluss in Textform erfolgt.

e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben," , ohne dies vertraglich zu vereinbaren.

f) ohne darüber zu belehren, wie ein Verbraucher nach § 3 BGB-InfoV mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei bietet über ihr Dokumentenportal rechtssichere Widerrufsbelehrungen an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Dušan Zidar - Fotolia.com

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2 Kommentare

U
Unbekannt 04.03.2010, 15:53 Uhr
Ohne Titel
@it-recht-kanzlei.de

Muss in der Widerrufsbelehrung bei Amazon in folgendem Satz:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen."

unbedingt "E-Mail" angegeben werden? Oder kann man es weglassen? Gesetzliche Pflichtangabe?

Da momentan Amazon das E-Mail-System umstellt und bei der Angabe der E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung nur erscheint "[E-Mail Adresse wurde entfernt]. Trotzdem rechtlich i.O.?

Vielen Dank im Voraus.
W
Werner Mühlbauer 02.03.2010, 21:36 Uhr
Ohne Titel
Wie ist es in einem Rechtsstaat wie Deutschland, in dem jeder Schritt und jedes Tun gestzlich geregelt ist, nicht möglich, eine rechtlich verbindliche Widerrufsbelehrung durch das Justizministerium anzubieten. Die wenigsten gewerblichen Händler dürften Interesse daran haben, durch eine willkürlich falsche Widerrufsbelehrung eine Abmahnung in Kauf zu nehmen.

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