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LG Frankfurt: Verstoß gegen HWG bei Werbung mit Rabatten auf Schönheitsoperationen

26.02.2010, 17:32 Uhr | Lesezeit: 1 min
LG Frankfurt: Verstoß gegen HWG bei Werbung mit Rabatten auf Schönheitsoperationen

Das LG Frankfurt( Urteil vom 24.07.2003, Az.:32 O 43/03) hat entschieden, dass die Bewerbung eines “Body-Beauty-Gesundheitszentrums” mit Frühlingsrabatten auf Schönheitsoperationen gem. § 7 Abs. 1 HWG unzulässig ist. Es stelle einen Verstoß gegen § 1UWG dar, ohne dass Feststellungen bezüglich weiterer Merkmale der Unlauterkeit notwendig wären, wenn gegen eine dem Gesundheitsschutz dienenden Norm verstoßen wird.

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3 Kommentare

P
Pisa 02.03.2010, 16:54 Uhr
Manchmal habe ich das Gefühl, beim "Verbraucherschutz" geht es weniger um den Schutz an sich, sondern eher darum den Verbraucher dahingehend zu bevormunden wie er solche Angebote zu werten hat. Die starke Verflechtung von Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz in Deutschland (z.B. UWG) leistet diesem Umstand auch bei vielen anderen Fällen besonderen Vorschub. Im Recht sollte es nicht im Bevormundung unter dem Schein des Schutzes gehen.
E
Erika Reinhardt 01.03.2010, 09:22 Uhr
klapperndes Chirugen-Handwerk
Warum denn nicht? Schließlich sind SchönheitsOPs auch für den Normalo normal geworden. Wo ein Markt, dort ein Angebot? Verstehe die ganze Aufregung nicht. Das hat doch nix mit Vergegenständlichung des Menschen zu tun. Man muss doch wissen, was heutzutage beim Chirurgen möglich ist. Das es sich dabei um Werbung handelt,die objektiv betrachtet werden muss,ist jedem Kind klar. Klappern gehört nunmal zum Handwerk
U
Unbekannt 27.02.2010, 10:06 Uhr
Frühlingsrabatte
Ist schon lustig, auf welche Ideen so mancher Schönheitsdoc kommt. Da drängt sich der Vergleich auf, dass hier - ähnlich wie man im Garten alles auf Vordermann bringt- auch das Gesicht eine "Frühlings-Erwachens-Zone" darstellt. Und für Blumen lockt man doch auch mit Sonderrabatten; wen interessiert es schon, dass es sich nicht um eine Reparatur von Sachen handelt???

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