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Sinnvoller Hinweis von Amazon: Zur Einheitenverordnung

19.01.2010, 16:56 Uhr | Lesezeit: 2 min
Sinnvoller Hinweis von Amazon: Zur Einheitenverordnung

Amazon hat heute im Rahmen eines Newsletters darauf aufmerksam gemacht, dass im Geschäftsverkehr nicht-metrische Maßeinheiten (z.B. Zoll) nur noch verwendet werden dürfen, wenn parallel und hervorgehoben die gesetzliche Einheit (cm) aufgeführt wird (Parallelkennzeichnung). Auch die IT-Recht Kanzlei hat bereits zu diesem Thema berichtet.

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Wortlaut der Amazon-Pressemitteilung:

(...)Nach einer Neufassung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung im Geschäftsverkehr dürfen nicht-metrische Maßeinheiten (z.B. Zoll) nur noch verwendet werden, wenn parallel und hervorgehoben die gesetzliche Einheit (cm) aufgeführt wird (Parallelkennzeichnung). Die alleinige Verwendung von Zoll als Maßangabe ist demnach unzulässig. Die gesetzliche Regelung können Sie unter folgendem Link einsehen: http://www.gesetze-im-internet.de/einhv/__3.html

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass alle Ihre bei Amazon gelisteten Produkte und Informationen zu jeder Zeit den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen und raten daher dringend an, Ihre bei Amazon aufgespielten Produkteinträge dahingehend zu überprüfen und zu aktualisieren, sollten diese den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen.

Beispielsweise können Eintragungen in den Produkttiteln, Produktbeschreibungen und den Bullet Points betroffen sein. Unserer Auffassung nach ist die zusätzliche Angabe in Zoll zwar weiterhin erlaubt, darf aber ausschließlich als nachgestellte Angabe (in Klammern) hinter der entsprechenden cm-Angabe erfolgen (1 Zoll = 2.54 cm, Rundung auf eine Stelle nach dem Komma). Interne Datenfelder, die ausschließlich der Speicherung solcher Größen dienen und nicht auf der Website erscheinen, können weiterhin mit Zollwerten gefüllt werden.(...)

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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