Ich lieb es nicht: Wenn die Verwendung eines Logos unterm Zahnarzt-Praxisschild berufswidrige Werbung ist
In einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 26.06.2008, Az.: 13 A 1712/06) wurde festgestellt, dass ein unter einem Zahnarzt-Praxisschild angebrachtes Schild mit einem MACDENT-Logo (mittlerweile: TrueDent) und der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ und dem Hinweis auf die Internet-Adresse von MACDENT als berufswidrige Werbung des Zahnarztes zu werten ist.
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