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LG Bochum: 7 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 25.000 Euro Streitwert

14.12.2009, 15:38 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Bochum: 7 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 25.000 Euro Streitwert

Das Landgericht Bochum setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. I-12 O 251/09) einen Streitwert von 25.000 Euro fest. Der Antragsgegner hatte sich insgesamt sieben wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Bochum dem Antragsgegner, im Wettbewerb handelnd als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern im Fernabsatz bei eBay Füllungen für Wärmekissen anzubieten

- und dabei die folgende Formulierung zu verwenden:

"Dennoch hat uns dieser Satz des Bekannten zu denken gegeben und wir haben beschlossen, dass wir unseren Kunden eine Zufriedenheitsgarantie geben: Sind Sie mit der Ware nicht zufrieden, so gewähren wir Ihnen ein Rückgaberecht von 4 Wochen ab Bestelldatum. Sie haben so ausreichend Zeit sich von unseren Produkten zu überzeugen."

"Sie können von Ihrem Widerrufsrecht innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen per Brief, Fax, E-Mail oder durch Rücksendung der Ware Gebrauch machen."

"Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung" → ohne darauf hinzuweisen dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt.

"Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag i.H.v. 40 Euro nicht übersteigt." → ohne, dass dieser Verpflichtung eine entsprechende vorherige Vereinbarung zu Grunde liegt.

"Die Angebote des Anbieters auf der Webseite sind freibleibend. Im Falle der Nichtverfügbarkeit ist der Anbieter nicht zu Leistung verpflichtet."

"Bei Nichtverfügbarkeit der Ware behalten wir uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen bzw. die Leistung nicht zu erbringen."

 

- ohne im Rahmen eines Impressums den vollständigen Namen anzugeben.

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Hinweis

Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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