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Rückabwicklung eines Kaufvertrags: Über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät

27.11.2009, 17:49 Uhr | Lesezeit: 4 min
Rückabwicklung eines Kaufvertrags: Über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

Pressemitteilung des BGH:

Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:

"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."

Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Klägerin sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB) .

Zwar ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB* beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.

Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im heute entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.

Der heute entschiedene Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, zugrunde lag. Der dortige Käufer, der ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht geltend gemacht hatte, konnte die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) an der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB* scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 346 BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht.

Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08

Quelle: PM des BGH

 

*Auszugweise wiedergegebene gesetzliche Regelungen:

§ 312 d BGB

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. …

§ 355 BGB

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. …

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

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2 Kommentare

R
RH 09.06.2010, 03:10 Uhr
Wie immer-Gesetzgebung lückenhaft!!!
Ich bin das erste Mal hier auf der Seite, weil ich mich nochmalig wegen der geänderten, neuen Gesetzgebung, die ab dem 11. Juni in Kraft tritt schlau machen wollte. Ganz im Ernst, einerseits Vorteile in Sachen Verkürzung des Widerrufs, dennoch aber die volle A.... Karte, da unsere lieben Freunde der ausübenden Gesetzgebung, doch wieder ein Mal, nicht auf alles eine Antwort haben, sondern sich extrem große Lücken lassen, die in einem Prezidenz Urteil, dann zum Ausdruck und Leiden des Verkäufers zum Ausdruck gebracht werden.
Die armen Verkäufer, die zuvor in diesem Bereich abgemahnt worden sind, diese sollen nun nochmalig zahlen und wahrscheinlich noch viel mehr, bei Widerverstoß?!!!
!!!Nur weil Sie Ihre Abmahnung vergessen haben zu kündigen???!!! Das ist wirklich Bull....!!!
"Kann unsere Gesetzgebung nicht so einen klaren Kopf haben und sagen: Durch die neue gesetzliche Regelung und deren Inkrafttreten am Tag X, erlischt die zuvor gegangene Gesetzesregelung!"
en Sie eventuell nochmalig bestraft werden, weil sich die Gesetzgebung geändert hat
Warum muss bzw. kann ich nicht bei Ebay, es mir wesentlich einfacher, dem Server Standart (extrem schwach & für eine AG nicht representativ ausgestattet), in das vorgesehene Feld der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung folgenden Wortlaut ein setzen:

1. Die aktuelle Regelung unserer Gesetzgebung finden Sie, lieber Käufer wie folgt:Siehe meine hier hinterlegte "mich"- Seite bei Ebay, dort können Sie alle aktuellen Gesetzgebungen zum Kaufen im Internet,vor einem Kauf nachlesen.

oder

2. Bitte klicken Sie hierzu auf den Button "mich"-Seite, Sie werden dann sofort,zur aktuellen Gesetzgebung im Internet weiter geleitet.Bitte lesen Sie diese vor einem Kauf immer Sorgfältig.

!!!Das würde auch den Servern, die bereit gestellt werden, gerade noch gerecht werden!!!

Was den internationalen Verkauf betrifft, kann das für uns deutsche Händler nur ein grosser Alptraum werden!

Für den nationalen Bereich der Rücksendung, ist nun schon die Kategorie " Spasskauf", die Nummer Eins, im Inhaltsverzeichnis von Ebay hinterlegt, unter der Suche auch zu finden: " Wie mache ich einen Konkurrenten oder anderen Anbieter, auf legalem Weg finanziell platt???
Ganz einfach:
In dem ich,als Testkäufer, bei diesem einkaufe, die Artikel dann doch nicht möchte und Sie diesem gegen Erstattung aller entrichteten Kosten + Rückversandspauschale erstatte!

Es wird echt immer schlimmer!!! Unsere asiatischen Freunde, werden sich gegen die Neuregelung im elktronischen Bereich keinerlei Gedanken machen müssen, dafür ist deren Regelung zu wackelig und es werden immer mehr Ausschlüsse der Gestzgebung als Unterpunkte fest gehalten werden, die einen Ausschluss der Gestzgebung bieten.

Das ist doch bei unserem heiligsten Paragraphen des Grundgesetzes auch so 1. die Würde des Menschen......,
bla bla bla, ist durch mehr unterpunkte des Gesetzes ausgeschlossen, da leider unsere gestzgebung nicht in der Lage ist, eine klare Linie zu fahren, traurig!!!;-(
P
Paul Grote 28.11.2009, 12:50 Uhr
Radarwarngerät
Sorry, aber ich finde es schon sehr lustig, mit welchen Sachen sich die deutschen Gerichte beschäftigen müssen. Ein Radarwarngerät? Wer kauft denn so was? Gibt es diese "Typen" denn wirklich, die glauben, dass sie für über 1000,-EUR ein Gerät erwerben können, um nicht geblitzt zu werden? Da kann ich nur den Kopf schütteln und hätte es wohl aus Unverständnis über solch ein Verhalten richtig gefunden, wenn der Kaufvertrag nicht mehr rückabzuwickeln gewesen wäre. Man muss sich nur mal überlegen, was dieser "Quatsch" nun alles gekostet hat. Als ob die Gerichte sonst nix zu tun hätten. Unglaublich!

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