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Kein Unterlassungsanspruch: Markworts gegen Abdruck kritischer Interviewäußerungen zu "Focus"

18.11.2009, 11:11 Uhr | Lesezeit: 2 min
Kein Unterlassungsanspruch: Markworts gegen Abdruck kritischer Interviewäußerungen zu "Focus"

Der Kläger ist Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "Focus". Er verlangt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews. Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge".

Die Beklagte druckte das Interview wenige Tage vor einem Veranstaltungstermin in der von ihr verlegten örtlichen Tageszeitung ab. Roger Willemsen äußerte u. a.: "Heute wird offen gelogen". Im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift "Focus" erklärte Roger Willemsen: "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen." Der Kläger meint, durch diese Äußerungen entstehe in der Öffentlichkeit ein seinem Ansehen abträglicher Eindruck.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die Verbreitung der Äußerungen sei zulässig. Es handele sich um eine nicht gegen den Kläger persönlich gerichtete Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern. Die Aussage "Heute wird offen gelogen" richte sich gegen die Berichterstattung im Magazin "Focus", für die der Kläger als Chefredakteur verantwortlich war. Sie gebe die dem Beweis nicht zugängliche Meinung des Interviewten über die mangelnde Wahrheitsliebe in den Medien wieder. Durch das von ihm angeführte Beispiel des Interviews Markworts mit Ernst Jünger, das Markwort jedenfalls nicht selbst geführt hat, werde der Kläger zwar in seinem Persönlichkeitsrecht tangiert, doch überwiege das von Roger Willemsen verfolgte Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers habe mithin hinter dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit zurückzutreten.

(Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08 –)

Quelle: PM des BGH

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