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Der Online-Kauf von Büchern mit den berühmten „5-Euro-Gutscheinen“: Ein Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz?

29.10.2009, 16:19 Uhr | Lesezeit: 3 min
Der Online-Kauf von Büchern mit den berühmten „5-Euro-Gutscheinen“: Ein Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz?

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Büchern, eBooks" veröffentlicht.

Viele Internetnutzer sind schon über die berühmten „5-Euro-Gutscheine“ gestolpert, die in regelmäßigen Zyklen (z.B. von Amazon) unter das virtuelle Volk gespült werden und dem betreffenden Unternehmen nach Möglichkeit neue Kunden verschaffen oder bereits bestehende Kunden zum Kaufen animieren sollen. Aber ist die Verwendung derartiger Aktionsgutscheine vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Preisbindungsgesetzes zulässig, wenn der Gutscheinberechtigte hiermit auch Bücher erstehen kann? Mit dieser Frage setzt sich der heutige Beitrag auseinander.

Das Preisbindungsgesetz gilt nicht nur für den stationären Handel, sondern findet auch auf den Online-Handel Anwendung. Dies folgt aus dem Zweck des Preisbindungsgesetzes in § 1 BuchPrG i.V.m. § 3 BuchPrG.

Die Preisbindung in § 3 BuchPrG schreibt vor, dass neue Bücher im Sinne von § 2 I BuchPrG, nicht unter dem festgelegten Preis verkauft werden dürfen, demzufolge sind Preisnachlässe unzulässig. Diese Vorschrift scheint bei Verwendung von Gutscheinen tangiert zu werden, da der Käufer bei Einsatz des Gutscheins nicht mehr den vollen (festgelegten) Buchkaufpreis zahlt.

Beim Einsatz von Gutscheinen zum Kauf von Büchern ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Unproblematisch sind die sog. Geschenkgutscheine, die der Kunde beim betreffenden Unternehmer zum Nennbetrag des gezahlten Geldes ersteht, damit ein Dritter unter Einsatz des Geschenkgutscheins ein Buch beim gutscheinaustellenden Unternehmen kaufen kann. Unzulässig ist es allerdings, wenn das gutscheinaustellende Unternehmen gegen Zahlung einer bestimmten Summe, einen Gutschein mit einem höheren Nennbetrag, als es dem gezahlten Nennbetrag entspricht, ausstellen würde. Hierin ist ein unzulässiger Rabatt zu sehen, der gegen § 3 BuchPrG verstößt.
  • Gibt ein Buchhändler selbst Gutscheine aus, bei dem der Gutschein mit dem Kaufpreis des Buches verrechnet werden, so ist dies als unzulässiger Barnachlass zu werten, § 3 BuchPrG. So wurde dem Online-Handelsriesen Amazon in einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 20.07.2004, Az.: 11 U (Kart) 15/04) untersagt, „5-Euro-Aktionsgutscheine“ an Neukunden zu gewähren. Das Gericht argumentierte, dass es keinen Unterschied darstelle, ob der Händler dem Käufer einen niedrigeren, als dem gebundenen Preis berechnet oder vom gebundenen Festpreis einen Gutscheinbetrag abzieht, den der Händler vorher an den Käufer ausgegeben hat.
  • Etwas verzwickter ist die Sachlage, wenn ein Dritter den Kaufpreis teilweise trägt. Das Gesetz schreibt zwar vor, dass der gebundene Buchpreis an den Händler gezahlt werden muss, enthält allerdings keine Aussage dazu, wer den Kaufpreis zu tragen hat. Konkret tritt eine Schwierigkeit dann auf, wenn ein Dritter (z.B. ein Online-Bezahlsystem) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die bloße Registrierung auf der Unternehmensseite einen Gutschein auslobt. Für den Gutscheinempfänger stellt sich die Einlösung eines solchen Gutscheins als reiner Nachlass aus den gebundnen Buchpreis dar. Zudem wird einem Außenstehenden nicht ersichtlich, wie die 5 Euro Kaufpreisübernahme finanziert werden. In Betracht kommt, dass der Dritte (z.B. des Online-Bezahlsystem) den Gutscheinbetrag an den Händler bezahlt, es kann aber auch sein, dass der Buchhändler selbst die Differenz ganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln finanziert. Ein Verstoß gegen § 3 BuchPrG liegt auf jeden Fall vor, wenn der Buchhändler vom Gutscheingeber nicht „sofort“ nach Einreichung des Gutscheins den tatsächlichen Nennbetrag pro eingelöstem Gutschein ausgezahlt erhält (BGH NJW 2003, 2525f.). Ein Verstoß liegt zudem vor, wenn die Forderungen des Händlers aus den Gutscheinen mit einer Gegenforderung für die Zurverfügungstellung von Werbeflächen auf Verpackungen durch den Hersteller verrechnet werden, ohne dass der Wert der Gegenleistung schlüssig dargelegt werden kann (Franzen/Wallenfels/Russ, § 3 Rn.24 BuchPrG).
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Fazit

Das Geschäftsmodell der „5-Euro Gutscheine“ an sich ist legitim, wenn sich der Dritte im Rahmen der Rechtsprechung bewegt. Demgegenüber ist das Geschäftsmodell unter obiger Ziffer 2 unzulässig und auf jeden Fall vom Händler zu meiden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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3 Kommentare

P
Pitko 13.11.2009, 16:16 Uhr
Ohne Titel
Ist der versandkostenfreie Versand nicht auch ein Rabatt? Dieser wird schliesslcih auch vom VK gezahlt.
A
Alexander Hess 12.11.2009, 16:45 Uhr
Bei Versandkosten abziehen
die 5,- EUR könnte man in diesem Fall von den Versandkosten (Paket) abziehen und fertig. Dann dürfte es keine Probleme geben, außer man bietet noch gleichzeitig versandkostenfrei an.
A
Alexander F. 06.11.2009, 13:33 Uhr
Ohne Titel
Macht Google das auch mit ihren Adsense 100€ Start-Gutscheinen?

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