IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Bundeskartellamt: Verhängt Bußgeld gegen CIBA Vision

30.09.2009, 15:04 Uhr | Lesezeit: 2 min
Bundeskartellamt: Verhängt Bußgeld gegen CIBA Vision

Das Bundeskartellamt hat gegen die CIBA Vision Vertriebs GmbH, Großostheim (CIBA Vision) ein Bußgeld in Höhe von 11,5 Mio. € verhängt. Das Unternehmen ist deutschlandweit Marktführer bei Kontaktlinsen. Ihm wird vorgeworfen, den Internethandel mit Kontaktlinsen der eigenen Marke rechtswidrig beschränkt und auf die Wiederverkaufspreise der Internethändler in wettbewerbswidriger Weise Einfluss genommen zu haben.

Die CIBA Vision bestreitet den Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, hat aber angekündigt, von Rechtsmitteln abzusehen. Rechtswidrige, wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen des Unternehmens sah das Bundeskartellamt in Vereinbarungen über den Ausschluss des Internethandels und der Verhinderung speziell des Ebay-Handels bezüglich bestimmter Kontaktlinsen sowie in Maßnahmen der sog. „Preispflege“.

Die CIBA Vision unterhielt ein Überwachungs- und Interventionssystem; mehrere Personen waren mit der Beobachtung und Kontrolle von Verkaufspreisen der Händler im Internet befasst. Unterschritten die Wiederverkaufspreise einzelner Händler die unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) über ein gewisses Maß hinaus, nahmen Mitarbeiter der CIBA Vision mit diesen Internethändlern Kontakt auf und versuchten – in vielen Fällen erfolgreich – diese zu einer Anhebung ihre Abgabepreise zu bewegen.

Die einseitige Vorgabe von UVP ist nach geltendem Recht grundsätzlich zulässig. Wird eine UVP jedoch mit der Ausübung von Druck verbunden, so ist dies ein Indiz dafür, dass eine nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung vorliegt oder zumindest herbeigeführt werden soll. Jede Kontaktaufnahme, die über die reine Übermittlung der UVP hinausgeht und diesen durch nachträgliche und erneute Thematisierung - insbesondere mit Blick auf das bisherige Preissetzungsverhalten des Händlers - Nachdruck verleiht, stellt deren Unverbindlichkeit in Frage und ist nach Ansicht der Beschlussabteilung als Druckausübung in diesem Sinne zu werten.

Eine Kontaktaufnahme zwischen Lieferant und Händler betreffend den Wiederverkaufspreis stellt dann eine verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung im Vertikalverhältnis im Sinne von § 1 GWB dar, wenn es dabei zu einer Abstimmung in der Weise kommt, dass sich der Lieferant konkret um die Koordinierung der Preisgestaltung des Händlers bemüht und sich Händler und Lieferant so über das künftige Vorgehen des Händlers verständigen.

Hierdurch kann zugleich eine ebenfalls rechtswidrige sog. abgestimmte Verhaltensweise im Horizontalverhältnis der Händler untereinander bewirkt werden, ohne dass diese selbst miteinander Kontakt aufnehmen müssen, jedenfalls dann, wenn die Unternehmen im Bewusstsein gemeinsamen Handelns die Empfehlung befolgen.

Quelle: PM des Bundeskartellamts

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© foto.fritz - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

U
Unbekannt 02.10.2009, 15:46 Uhr
Ohne Titel
Da könnte man noch eine Menge Hersteller mit Bußgeldern verhängen... Den Internethandel über Ebay oder Preisvergleiche sehen viele nicht gern und gehen entsprechend vor...

weitere News

LG Köln: Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) für Eigenmarken im Alleinvertrieb ist unzulässig
(03.03.2016, 12:11 Uhr)
LG Köln: Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) für Eigenmarken im Alleinvertrieb ist unzulässig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei