Irreführende Lebensmittelwerbung: Sie verkaufen Saft aus Orangensaftkonzentrat? Dann bewerben Sie diesen nicht als "Orangensaft"
Das OLG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 11.08.2008 (Az. I-20 W 102/08), dass die Bezeichnung "Orangensaft" für einen beworbenen Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sei, da die Verwendung der Bezeichnung Orangensaft ohne den Zusatz "aus Orangensaftkonzentrat" eine irreführende Angabe über die Beschaffenheit und die Art der Herstellung des beworbenen Produktes darstelle.
Das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, also des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers, sei durch die jahrzehntelange Verwendung der Begriffe "Orangensaft" und "Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat" geprägt - so das Gericht. Jedenfalls einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher sei bekannt, dass es diese beiden Produkte gebe und dass diese sich in der Art der Herstellung unterscheiden würden.
Das OLG Düsseldorf führte weiter aus:
Dieser erhebliche Teil der Verbraucher bringt dabei dem nicht aus Konzentrat hergestellten Fruchtsaft in der Regel eine höhere Wertschätzung entgegen. Ist die Differenzierung zwischen Orangensaft einerseits und Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat andererseits aber einem erheblichen Teil der Verbraucher bekannt, wird dieser erhebliche Teil der Verbraucher durch die Weglassung des Zusatzes "aus Orangensaftkonzentrat" irregeführt, da dieser Teil der Verbraucher annehmen muss, der so beworbene Orangensaft sei nicht aus Konzentrat, sondern als "Direktsaft" hergestellt worden.
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© volff - Fotolia.com
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