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OLG Hamm: Terminverlegungsantrag im Einstweiligen Verfügungsverfahren kann Dringlichkeitsvermutung widerlegen

13.08.2009, 14:18 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Hamm: Terminverlegungsantrag im Einstweiligen Verfügungsverfahren kann Dringlichkeitsvermutung widerlegen

Legt man Berufung aufgrund eines zuvor zurückgewiesenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wettbewerbssache) ein, so sollte man die vom Berufungsgericht daraufhin angesetzte mündliche Verhandlung unter allen Umständen wahrnehmen (oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen). Ein Terminsverlegungsantrag nach hinten führt zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung und damit zur Zurückweisung der Berufung - so das OLG Hamm (Urteil vom 30.06.2009, Az. I-4 U 74/09).

Um was ging es?

Die Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers legten gegen ein Urteil, welches deren zuvor erstinstanzlich gestellten Verfügungsantrag (Wettbewerbssache) zurückgewiesen hatte, Berufung ein. Das Berufungsgericht hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Unter Hinweis auf den Jahreserholungsurlaub baten die Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers das Berufungsgericht, einer Terminsverschiebung zuzustimmen. Daraufhhin wurde der Termin um 16 Tage nach hinten verlegt. Auf  Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist der Termin sodann um weitere fünf Tage nach hinten verlegt worden.

Das Berufungsgericht wies den Antragssteller darauf hin, dass die zu seinen Gunsten bestehende Dringlichkeitsvermutung durch den gestellten Terminsverlegungsantrag widerlegt sein dürfte. Der Antragssteller hat daraufhin erklärt, er habe keine Terminsverlegung nach hinten beantragt, sondern in Kenntnis der Rechtsprechung des Berufungsgerichts mit einer Vorverlegung des Termins gerechnet. Für den Fall, dass eine solche Vorverlegung nicht in Betracht gekommen wäre, hätte er einen Hinweis des Berufungsgerichts erwartet.

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Urteil des OLG Hamm

Nach Ansicht des OLG Hamm scheitert die Berufung, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. So habe der Antragssteller den Terminverlegungsantrag gestellt, ohne im Hinblick auf das erstrebte Verbot bereits durch eine einstweilige Verfügung gesichert zu sein.

Eine solche zögerliche Prozessführung zeigt grundsätzlich, dass es dem Antragssteller mit der Untersagung des Werbeverhaltens nicht eilig ist. Ansonsten wäre für den Antragssteller eine Verlegung des Termins auf einen nicht genau abzusehenden späteren Zeitpunkt nicht in Frage gekommen, mit der er auf seinen Antrag in jedem Fall rechnen musste.

Mit einer Vorverlegung des Termins habe der Antragssteller angesichts der bevorzugten schnellen Terminierung in noch eilbedürften Verfügungssachen nicht rechnen können:

Der Terminverlegungsantrag ist hier auch nicht aus Gründen gestellt worden, die ihn als unausweichlich erscheinen lassen. Dafür fehlt es an jedem Vortrag; der Wortlaut des Antrages selbst spricht dagegen, weil es um den nicht unüblichen Fall der Urlaubsanwesenheit von Anwälten ging, die regelmäßig eine Vertretungsregelung erforderlicht macht.

Der Antragssteller könne auch nicht damit gehört werden, dass sein Antrag nur so verstanden werden kann, dass eine - für das Eilbedürfnis unschädliche - Vorverlegung beantragt werden sollte:

Der Terminsverlegungsantrag weist auf ein solches Begehren ausdrücklich nicht hin. Es ist - wie ausgeführt - in aller Regel nicht möglich, Senatstermine vorzuverlegen. Deshalb versteht es sich bei einem solchen Terminsverlegungsantrag ohne ausdrückliche anderweitige Erklärung von selbst, dass eine Verlegung jeder Art, also auch die übliche Terminsverlegung auf einen späteren Zeitpunkt gewünscht oder in Kauf genommen wird. Das wird im Antrag sogar durch die Verwendung des Begriffs "Terminsverschiebung" noch verdeutlicht. Selbst wenn ein ungesicherter Antragssteller ausdrücklich eine Terminsverlegung um eine Woche beantragt, aber für den Fall, dass das nicht möglich ist, eine weitere Hinausschiebung des Termins in Kauf nimmt, ist die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Der Senat musste wegen des nach seinem Inhalt klaren Begehrens im vorliegenden Fall auch nicht auf die selbstverständliche Tatsache hinweisen, dass nur eine Terminsverlegung auf einen späteren Zeitpunkt in Betracht kommen könne. Es wäre vielmehr Sache des dringlich eine Eilentscheidung zu seinen Gunsten wünschenden Antragstellers gewesen, sich nach den Folgen eines solchen Antrages vorher zu erkundigen.

 

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