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Überwachung: Hochschulbibliothek darf weiterhin mit Kameras überwacht werden

15.06.2009, 18:04 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
veröffentlicht von Verena Eckert
Überwachung: Hochschulbibliothek darf weiterhin mit Kameras überwacht werden

Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster darf die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts weiterhin mit Videokameras überwachen. Die Videobilder dürfen allerdings nicht generell gespeichert werden. Dies hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil kürzlich entschieden und damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Um Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern und solche Übergriffe einzelnen Benutzern beweiskräftig zuordnen zu können, ließ die Universität in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts vier Videokameras installieren. Im Wechsel der Kameras wird jeweils ein Videobild auf einem Bildschirm angezeigt, der am Arbeitsplatz eines Institutsmitarbeiters steht.

Die Bilder werden außerdem für eine gewisse Zeit gespeichert. Die Kläger sind als Studenten regelmäßige Benutzer der Bibliothek. Mit ihrer Klage wollten sie unter Berufung auf ihr Recht auf Datenschutz erreichen, dass die Kameras abgeschaltet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Universität verurteilt, die nicht anlassbezogene Speicherung der Videobilder zu unterlassen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Studenten und der Universität zurückgewiesen. Die bloße Videoüberwachung diene der Wahrnehmung des universitären Hausrechts und sei nicht zu beanstanden. Sie stelle zwar einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Bibliotheksbenutzer dar. Diese müssten den Eingriff aber im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Es gebe keine gleich geeignete, die Benutzer jedoch weniger belastende Möglichkeit, Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern. Demgegenüber überwiege das Interesse der Kläger, von einer generellen Speicherung der Bilder verschont zu bleiben. Diese sei für die Zwecke der Universität nicht unverzichtbar.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Urteil vom 08.05.2009, Az.: 16 A 3375/07

Quelle: PM vom 08.05.2009

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1 Kommentar

S
Studi 16.06.2009, 12:27 Uhr
Kamera-Überwachung
Ich habe gehörige Zweifel, ob die Uni tatsächlich keine andere Möglichkeit hat ihr sog. Hausrecht auszuüben. Schließlich könnte man dem "Bücherklau" doch vorbeugen, indem erst alle Bücher mit einer Art Chip versehen werden, der sich mittels Klingelton bemerkbar macht, sobald ein Buch unberechtigterweise aus der Bib getragen wird. Ähnlich wie am Flughafen...

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