Das Landgericht Stuttgart setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 31 O 24/09 KfH) einen Streitwert von 12.500 Euro fest. Der Antragsgegner (Online-Händler) hatte sich insgesamt fünfzehn wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
So untersagte das Landgericht Stuttgart dem Antragsgegner auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Elektronikzubehör anzubieten,
- und mit Selbstverständlichkeiten wie folgt zu werben: "Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf Ihren Namen."
- und mit Selbstverständlichkeiten wie folgt zu werben: "2 Jahre Gewährleistung auf alle Neuwaren."
Grund: Der Antragsgegner habe diese Hinweise werbemäßg betont, da er dem Verbraucher unter der Überschrift "Warum bei uns kaufen" suggeriert habe, dass es sich um besondere Vorteile eines Einkaufs bei dem Antragsgegner handele, die andere Verkäufer nicht gewähren, was tatsächlich nicht der Fall sei.
- und in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Deutschland in der Regel innerhalb 48 Stunden!"
- und in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Österreich, Niederlande, Belgien und Luxemburg in der Regel ca. 1-4 Werktage!"
Grund: Eine unbestimmte Lieferfrist sei wettbewerbswidrig, da der Verbraucher nicht selbst errechnen könne, wann die Leistung jedenfalls fällig werde und er dementsprechend gesetzliche Rechte wegen der ausbleibenden Lieferung geltend machen könne.
- und in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Auf Gebrauchtwaren/B-Waren gewähren wir Ihnen 1 Jahr", ohne darauf hinzuweisen, dass die verkürzte Haftung in AGB nicht für Ansprüche aus § 309 Nr. 7a und b BGB für Körper-, Gesundheitsschäden und sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
Grund: Die Abkürzung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte sowie für sog. B-Waren auf 1 Jahr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei wegen des Verstoßes gegen die Klauselverbote nach § 309 Nr. 7 a und b BGB unwirksam und damit die entsprechende Darstellung irreführend.
Zum Streitwert: Das Gericht ist der Ansicht, dass für jeden Verstoß durch Darstellungen auf der eBay-Plattform ein Wert von 2.500 Euro angemessen sei.
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