Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Werbung mit kostenloser Zugabe: Kann zulässig sein

09.04.2009, 18:42 Uhr | Lesezeit: 3 min
Werbung mit kostenloser Zugabe: Kann zulässig sein

Das OLG Köln (Beschluss vom 30.12.2008, Az.: 6 W 180/08) hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Werbung zulässig ist, die eine kostenlose Zugabe versprochen hatte. Letztlich entschieden die Richter, dass es sich dabei um keine unlautere Geschäftspraxis handle, da der Verbraucher über die Kosten der Hauptleistung aufgeklärt wurde.

Inhaltsverzeichnis

Entscheidung

In Streit stand der Werbeslogan:

„Wir bieten Ihnen einen  Winter-Check für 15,- EUR und schenken Ihnen dazu auch noch einen Gutschein für einen kostenlosen Wintercheck, den Sie für ein weiteres Auto gleich welcher Marke nutzen können.“

Stein des Anstoßes war dabei die Verwendung des Wortes „kostenlos“.

Zwar stellt es laut der EU-Richtlinie 2005/29/EG für unlautere Geschäftspraktiken eine Irreführung dar, wenn Begriffe wie „gratis“, „umsonst“ oder „kostenfrei“ in der Absatzwerbung verwendet werden, für den Verbraucher aber tatsächlich weitere Kosten  als diejenigen anfallen, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraxis und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.

Diese unlautere Geschäftspraxis ist im Übrigen seit dem 30.12.2008 nunmehr auch gesetzlich in Nr.21 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG ( „Schwarze Liste“) verankert.

Die Richter störten sich auch nicht  daran, dass mit Verwendung des Wortes „kostenlos“ nicht genau die Wortwahl der Richtlinie getroffen wurde, da auch  ähnliche Begriffe umfasst sein sollen.

Das Gericht hat aber letztlich die Werbung als zulässig angesehen.
Denn es greife nicht schon bei jeder Verwendung der genannten Schlüsselworte die Irreführungsfiktion der EU-Richtlinie. Entscheidend ist nach Meinung der Richter vielmehr:

„..ob der durchschnittliche Verbraucher mit Kosten rechnet, die ihm im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik entstehen. Bleiben solche für sich genommenen kostenlosen Zugaben zu einem entgeltlichen Angebot aber erlaubt, müssen sie auch als „kostenlos“ oder als „Geschenk“ angekündigt werden können, solange nicht beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck entsteht, er brauche, um die Zugabe in Anspruch  nehmen zu können, nichts anderes abzunehmen und an den Anbietenden folglich überhaupt nichts zu bezahlen.“

Hierzu wurde weiter ausgeführt:

„Der Verbraucher wurde in keiner Weise darüber im Unklaren gelassen, dass er diesen Betrag bei einem Eingehen auf das Angebot jedenfalls zahlen müsse.“

In diesem Zusammenhang grenzt das Gericht seine Entscheidung auch ausdrücklich zu der Konstellation ab, die der Entscheidung des LG Saarbrücken (Urteil vom 19.11.2008, Az.: 7KFH O 221/08) zugrunde lag. Hier wurde  ein Produkt mit 0,- EUR beworben und mittels Sternchenverweis darauf aufmerksam gemacht, dass das Angebot von dem Abschluss eines 2 Jahresvertrages abhängig sei.

Im Gegensatz zu dieser Konstellation wurde vorliegend der Verbraucher aber gerade nicht im Unklaren über anfallende Kosten gelassen.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Fazit

Die Entscheidung zeigt, das bei der Werbung zwar zum einen durchaus auf die Wortwahl zu achten ist, zum anderen aber auch der Gesamtkontext der Werbung bei der rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit von Bedeutung ist. Vorsicht sollte bei der Formulierung einer Werbung in jedem Fall oberstes Gebot sein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

BGH: Werbeaussage „JEDER 100.EINKAUF GRATIS“ ist nicht wettbewerbswidrig
(15.07.2009, 18:21 Uhr)
BGH: Werbeaussage „JEDER 100.EINKAUF GRATIS“ ist nicht wettbewerbswidrig
Bundesgerichtshof entscheidet zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel
(30.05.2008, 17:34 Uhr)
Bundesgerichtshof entscheidet zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei