Das Landgericht Bielefeld setzte kürzlich im Rahmen eines Anerkenntnisurteils (Az. 17 O 3/09) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Der Antragsgegner (Online-Händler) hatte sich insgesamt fünfzehn wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
So untersagte das Landgericht Bielefeld dem Antragsgegner auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Batterien zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
1. wenn bei den nach § 312 c Abs. I BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)
a) nicht darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt,
b) nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolgt,
c) nicht über eine Widerrufsfrist von einem Monat belehrt wird, sofern, wie z.B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages die Widerrufsbelehrung nicht in Textform erfolgt,
d) nicht auch darüber informiert wird, dass im Falle einer Rücksendung der gekauften Sache der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer Verschlechterung der Sache trägt,
2. wenn hierin auf eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird,
a) nach der Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedürfen,
b) nach der bei Verkäufen auf der Internethandelsplattform www.ebay.de der Vertrag mit dem Verbraucher nicht bereits durch die Abgabe des Höchstgebotes oder der Ausübung der „Sofort-Kauf-Option“ zustande kommt,
c) mit der eine Lieferfrist vereinbart wird, deren Beginn sich danach richtet, ob die gekaufte Ware beim Verwender verfügbar ist,
d) mit der sich der Verwender vorbehält, die Leistung lediglich „im Regelfall“ innerhalb bestimmter Zeit zu erbringen,
e) nach der die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges der gekauften Ware bereits bei Übergabe der Sache durch den Unternehmer an das Transportunternehmen auf den Verbraucher übergeht,
f) nach der der Verbraucher Mängel bei Neuwaren in einem Zeitraum von weniger als 24 Monaten, bei Gebrauchtwaren in einem Zeitraum von weniger als 12 Monaten zu rügen hat,
g) nach der ein pauschalierter Anspruch des Verwenders auf Schadensersatz vereinbart wird, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden, oder wesentlich geringer ist, als die Pauschale,
h) nach der die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bei Eingriffen in die Sache durch unautorisierte Personen erlöschen,
i) nach der die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bei Verschleißteilen ausgeschlossen sind,
j) nach der als Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Kaufvertragsparteien ein anderer als derjenige vorgesehen wird, der sich aus § 269 BGB ergibt,
k) nach der ein vor der gesetzlichen Regelung abweichender Gerichtsstand vereinbart wird, es sei denn, dass eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder dass ihr Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder dass ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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