Das Landgericht Bremen setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 12-O-87/09) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt drei wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
So untersagte das Landgericht Bremen der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über die Internetplattform eBay Möbel anzubieten, und
- wie folgt zu belehren:/"Zu Ihrer Sicherheit geben wir Ihnen die Möglichkeit, die Ware innerhalb von 4 Wochen zurückzugeben, wenn sie Ihnen nicht gefällt."/
- wie folgt zu werben: "/Herstellergarantie/ ", ohne über Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
- mit der Selbstverständlichkeit zu werben: "Sie erhalten von uns eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer."
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2 Kommentare
Ich kaufe sehr viel Ware über Ebay und co., da es oft einfach günstiger ist für einen Händler mit nicht ganz so großem Einkaufsvolumen. Selbst auf explizite Bitte direkt nach dem Kauf ist es oft ein Trauerspiel eine ordentliche Rechnung zu erhalten, weswegen ich oftmals gezielt ein kleinwenig mehr ausgebe wenn ich sehe, dieser Anbieter schickt von sich aus eine Rechnung mit, da mir das mit der Zeit einfach zu lästig wird immer und immer wieder den gleichen Text per Email zu schicken, bis hin zu "Drohungen" das es negative Bewertungen geben wird, da ich ja keine Vorsteuer geltend machen kann und somit einen beachtlichen Nachteil habe.
Es wäre langsam mal Zeit, das unser lieber Gesetzgeber eine Musterbelehrung veröffentlicht, mit welcher man per Gesetz definitv nicht abgemahnt werden kann, wenn diese 1:1 übernommen wird. Abmahnwellen hätten damit von jetzt auf nacher ein Ende und wer diese Musterbelehrung nicht einsetzt, ist selbst schuld.
Diese Entwicklung spricht aus meiner Sicht für die mangelnde Kenntnis der Gerichte über die tatsächlichen Zustände im Onlinehandel.
Dass der Lieferung eines gewerblichen Händlers bei ebay eine "ordentliche" (gemeint ist wohl ordnungsgemässe und vollständige) Rechnung beiliegt ist nämlich in der Realtität durchaus KEINE Selbstverständlichkeit, sondern oft die Ausnahme.
Meine eigene Erfahrung und die meiner Familie und meines Umfeldes als Vielkäufer bei eBay zeigt, dass bei einer Quote von rund 50 eBay Käufen bei eindeutig gewerblichen (und auch so angemeldeten) Händlern allerhöchstens 10 Sendungen, überhaupt -- also max. 20% -- eine Handelsrechnung beiligt, mal ganz unabhängig davon, ob diese dann auch noch vollständig wäre.
Selbst bei reinen B2B Geschäften auf eBay, also Verkäufen von gewerblichen Händlern an andere Händler, die sich beim Kauf auch eindeutig als solche zu erkennen geben, bleibt es tatsächlich die Ausnahme, dass eine Rechnung der Lieferung unaufgefordert beiliegt. Ich habe jahrelang durch meine Arbeit für versch. Firmen die Erfahrung gesammelt, dass selbst auf explizite Anforderung viele eBay-verkäufer Handelsrechnungen verweigern und lapidar darauf verweisen, der Käufer könne sich ja die eBay-E-Mails ausdrucken und die USt selbst berechnen!
Entfernt man sich vom Marktplatz eBay und kauft auf anderen Online-Plattformen oder direkt in kleineren individuellen Onlineshops ein, sieht es dort zwar prozentuel etwas besser aus, aber von der "Selbstverständlichkeit" einer Rechnungsstellung ist man auch dort meilenweit entfernt.
Alles gesagte gilt freilich für Verkäufer, bei denen der Kunde im Voraus bezahlt, Lieferungen gegen "offene Rechnung" liegt naturgemäss immer ein Beleg bei.
Es stellt sich also auch die Frage der Verkehrsüblichkeit und des tatsächlichen Werbewertes einer solchen, hier strittigen, Aussage.
Denn tatsächlich dürfte eine nicht unerhebliche Zahl von Käufer eine "ordentliche Rechnung" auch nach dem Kauf (bei Neuware nicht zuletz ein unentbehrlicher Gewährleistungsbeleg) als seriösitäts- und vertrauenssteigernd auffassen. So mutet es geradezu als Paradoxon an, wenn die mit der Formulierung angebotene Leistung von der Rechtsprechung zwar als Selbstverständlichkeit beurteilt wird, tatsächlich aber keine solche ist, sondern vielmehr in der Tat vom Verbraucher als willkommene Zusatzleistung empfunden wird.
Man schützt also den Verbraucher vor Übervorteilung durch eine Formulierung, die ihm in der Realität abseits des theoretischen Gerichtssaales jedoch verkehrsüblicherweise (und oft auch tatsächlich gefühlt!) Sicherheit und gesteigertes Vertrauen in den Anbieter vermittelt! Wer also wird getäuscht?
Freilich liegt es in der Idee eines solchen Urteils, den Missstand aufzuzeigen, wohlgemerkt aber eines Urteils, dass einem Kläger recht gibt, der seine Käufer nicht darüber informiert, dass sie eine Rechnung bekommen werden (so wie es das UWG will).
Wieviele Milchkühe aber müssen mit 10.000 EUR Streitwert geschlachtet werden, bis auch der letzte Online-verkäufer den Misstand behoben haben wird. Aus meiner Sicht eine teure Illusion. Es wäre wesentlich einfacher und sachdienlicher diesen Zusatz als unerheblichen Wettbewerbsverstoss zu qualifizieren, damit der Abmahnmafia den Wind aus den Segeln zu nehmen, den tatäschlichen Nutzen einer solchen (freiwilligen) Textinformation für den Käufer herauszustellen, ohne inhaltlich an der ohnehin bestehenden Pflicht der Rechnungsstellung etwas ändern zu müssen.