Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Fotomontage von Erika Steinbach mit SS-Offizier und Ordensritter gerichtlich verboten

31.12.2008, 09:40 Uhr | Lesezeit: 4 min
author
von Verena Eckert
Fotomontage von Erika Steinbach mit SS-Offizier und Ordensritter gerichtlich verboten

Ein von der "Polnischen Treuhand" veröffentlichtes Plakat, auf der die Präsidentin des Bundes der Vertriebenen (BdV), Erika Steinbach, neben einem SS-Offizier und einem Ordensritter sowie im Zusammenhang mit einem Hitlerzitat abgebildet ist, darf nicht mehr publiziert werden. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wies die Berufung der "Polnischen Treuhand e. V." heute zurück und bestätigte damit ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Köln vom 16.04.2008 (Az. OLG Köln 15 U 93/08). Die Veröffentlichung sei nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und verletze Frau Steinbach und den Bund der Vertriebenen (BdV) in ihrer Ehre sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der BdV und dessen Präsidentin Erika Steinbach hatten von der "Polnischen Treuhand" verlangt, die Veröffentlichung der umstrittenen Fotomontage zu unterlassen. Unter dem Bildnis mit Frau Steinbach, einem SS-Offizier und einem Ordensritter wird der folgende Text veröffentlicht: "Es steht vor uns das letzte Problem, dass gelöst werden muss und gelöst werden wird. Es sind die letzten Vermögensrückgabeforderungen, die wir in Europa zu stellen haben, aber es sind die Forderungen, von denen wir nicht abgehen." Hierbei handelt es sich um ein Zitat von Adolf Hitler, das insoweit abgewandelt wurde, als der Begriff "Territorialansprüche" durch den Begriff "Vermögensrückgabeforderungen" ersetzt wurde. Die Polnische Treuhand war 2005 als Reaktion auf die Aktivitäten der Alteigentümer-Institution "Preußische Treuhand" gegründet worden. Die "Polnische Treuhand" zielt darauf, mögliche Eigentumsklagen von Bundesbürgern in den ehemaligen deutschen Ostgebieten auf rechtlichem Weg zu verhindern. Der BdV und seine Präsidentin haben sich in der Vergangenheit ausdrücklich von der "Preußischen Treuhand" und deren Zielen distanziert. Frau Steinbach und die Vertriebenenorganisation haben im Prozess dahin argumentiert, die Veröffentlichung verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ihre Gleichsetzung mit nationalsozialistischen Ideen, SS-Methoden und einem Hitlerzitat sei auch nicht durch das politische Engagement der "Polnischen Treuhand" gerechtfertigt. Diese wiederum war der Auffassung, die Kläger müssten die Veröffentlichung der Montage dulden, weil sie unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz falle.

Diesem Rechtsstandpunkt hat sich der Senat in seiner heutigen Entscheidung nicht angeschlossen. Zwar sei Erika Steinbach sowohl in ihrer Funktion als Präsidentin des BdV als auch als Mitglied des Bundestages eine sogenannte relative Person der Zeitgeschichte, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehe und mit zahlreichen öffentlichen Äußerungen hervorgetreten sei. Gleichwohl verletze die Veröffentlichung des Plakats ihre berechtigten Interessen. Die Abbildung Steinbachs leicht versetzt vor einem SS-Offizier und einem Kreuzritter könne von einem objektiven Betrachter nur so verstanden werden, dass Frau Steinbach die gleichen - unzweifelhaft verfehlten - Ziele des Dritten Reiches verfolge, was durch das nur leicht abgewandelte Zitat von Adolf Hitler verstärkt werde. Damit habe die "Polnische Treuhand" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht die Forderungen und Ziele des BdV und seiner Präsidentin im Hinblick auf die Frage der Vermögensrückgabeforderungen auf einer Ebene stehen mit den durch Hitler erhobenen Forderungen, das Territorium des Dritten Reiches völkerrechtswidrig und durch kriegerische Auseinandersetzung auszudehnen. Mit dem Gedanken an die Kriegsverbrechen des Nationalsozialismus seien für den unvoreingenommenen Betrachter des Zeitgeschehens aber untrennbar der Gedanke an die Verfolgung und Ausrottung politischer Gegner, Massenmorde an Juden und Führung von Angriffskriegen verbunden. Das Plakat bringe jedenfalls nicht nur - als politische Aussage - zum Ausdruck, Frau Steinbach und die von ihr vertretene Vertriebenenorganisation verhalte sich in der Frage der "Ostgebiete" feindselig und aggressiv.

Die deutlich weitergehende Gleichstellung mit Zielen, Ansprüchen sowie kriegerischen Handlungen der Kreuzritter und Nationalsozialisten sei nicht mehr durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, sondern verletze Frau Steinbach und den BdV in ihrer Ehre und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass in der öffentlichen politischen Auseinandersetzung auch scharfe, überspitzte und polemische Meinungsäußerungen bis an die Grenze der Schmähkritik zulässig sind. Nach seiner Auffassung sprach schon vieles dafür, dass die strittige Montage hier eine Schmähung von Frau Steinbach darstellt, weil sie durch die Gleichstellung mit nationalsozialistischen Zielen erheblich persönlich diffamiert und herabgewürdigt werde. Selbst wenn man aber noch einen sachlichen Bezug der Veröffentlichung annehmen wolle, ergebe die dann gebotene Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit der "Polnischen Treuhand" und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, dass die Redefreiheit hier zurückzutreten habe. Das Plakat habe erhebliche Rückwirkungen auch auf die persönliche Integrität Frau Steinbachs. Für einen Politiker sei es angesichts des historischen Bedeutungsgehalts in Deutschland in hohem Maße herabwürdigend, in nahe Verbindung zum Nationalsozialismus und zu Adolf Hitler gebracht bzw. mit diesem gleichgestellt zu werden. Sachliche Gründe dafür, dass dieser Zusammenhang hier hergestellt werden dürfte, habe die "Polnische Treuhand" nicht vorgetragen. Es komme auch nicht darauf an, wie Frau Steinbach und die von ihr vertretene Organisation in Polen gesehen würden; maßgebend sei, wie ein objektiver Betrachter die Veröffentlichung im Inland wahrnimmt. Schließlich sei das Plakat auch nicht als Satire gerechtfertigt.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen, die "Polnische Treuhand" kann allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
alxm / stockxpert

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

BGH: Kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Löschung aus Online-Bewertungsportal
(07.02.2023, 14:18 Uhr)
BGH: Kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Löschung aus Online-Bewertungsportal
OLG Köln: Kommentarlose 1-Stern-Bewertung von Mitbewerber auf Google ist unzulässige Schmähkritik
(06.02.2023, 12:58 Uhr)
OLG Köln: Kommentarlose 1-Stern-Bewertung von Mitbewerber auf Google ist unzulässige Schmähkritik
OLG Celle: Pflicht zur Löschung von Links, wenn diese selbst einem Unterlassungsgebot unterfallen
(29.11.2022, 14:34 Uhr)
OLG Celle: Pflicht zur Löschung von Links, wenn diese selbst einem Unterlassungsgebot unterfallen
Haben Händler einen Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen?
(12.09.2022, 15:35 Uhr)
Haben Händler einen Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen?
Trustpilot und andere Bewertungsportale: Müssen Online-Händler unfreiwillige Listungen hinnehmen?
(16.03.2020, 12:25 Uhr)
Trustpilot und andere Bewertungsportale: Müssen Online-Händler unfreiwillige Listungen hinnehmen?
OLG Köln und LG München I zum datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch unfreiwillig gelisteter Anbieter in Bewertungsportalen
(10.12.2019, 15:49 Uhr)
OLG Köln und LG München I zum datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch unfreiwillig gelisteter Anbieter in Bewertungsportalen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei