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E-Geld: Kommission schlägt klaren Rechtsrahmen für innovative Zahlungsformen vor

21.10.2008, 18:22 Uhr | Lesezeit: 3 min
E-Geld: Kommission schlägt klaren Rechtsrahmen für innovative Zahlungsformen vor

Die europäische Kommission hat eine Richtlinie vorgeschlagen, die die gesetzlichen Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld in der EU ändern soll. Dieser Vorschlag ist das Ergebnis umfangreicher Konsultationen, die gezeigt haben, dass die aus dem Jahr 2000 stammenden derzeitigen Vorschriften die Entwicklung des E-Geld-Markts behindert und technologische Innovation gebremst haben.

Vorgeschlagene Neuerungen

Die vorgeschlagene Richtlinie bietet einen zeitgemäßen und kohärenten Rechtsrahmen für die Emission von E-Geld und soll zur Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld in der Europäischen Union beitragen. Die Neuerungen sind im Wesentlichen Folgende:

  • Eine technologieneutrale, vereinfachte Definition von „E-Geld”: Diese soll für alle Fälle gelten, in denen Zahlungsdienstleister (E-Geld- oder Kreditinstitute) gegen Vorauszahlung ein elektronisches Guthaben bereitstellen. E-Geld wird deshalb als monetärer Wert definiert, der gegen Zahlung eines Geldbetrags elektronisch gespeichert wird und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dient. Diese Definition umfasst sowohl Zahlungsmittel, die der Inhaber mit sich führen kann (wie Guthabenkarten oder elektronische Geldbörsen), deckt aber auch auf einem Server gespeichertes E-Geld (Netzgeld) ab.
  • Eine neue Aufsichtsregelung, die für größere Kohärenz zwischen der Beaufsichtigung von E-Geld- und Zahlungsinstituten im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/CE (IP/07/1914) sorgt. Diese neuen Vorschriften umfassen u.a. die Herabsetzung des Anfangskapitals auf 125 000 EUR, um auch kleineren Akteuren den Marktzutritt zu ermöglichen, und eine neue Formel zur Bestimmung der laufenden Eigenmittelausstattung. Die Freistellungsregelung, wonach kleine Institute von bestimmten Zulassungsanforderungen befreit werden können, wird an die in der Zahlungsdiensterichtlinie für Zahlungsinstitute getroffene Regelung angepasst; auch die Geldwäschebestimmungen werden aktualisiert.
  • Präzisierung der Vorschriften über die Rücktauschbarkeit mit besonderem Hinweis auf den Bereich Mobiltelefone. Die Verbraucher hätten demnach das Recht, ihr E-Geld jederzeit unter den in der neuen Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zurückzufordern.
1

Hintergrund

Mit der E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) wurde das Ziel verfolgt, Nichtbanken den Zugang zum E-Geld-Geschäft zu erleichtern. Doch bringt E-Geld nach wie vor bei Weitem nicht die Vorteile, die bei Verabschiedung der Richtlinie erwartet worden waren, und wird noch nicht als vollwertige Alternative zum Bargeld angesehen. Die begrenzte Zahl der E-Geld-Institute mit unbeschränkter Zulassung und das geringe Volumen des E-Geld-Umlaufs belegen, dass sich E-Geld in den meisten Mitgliedstaaten noch nicht wirklich durchgesetzt hat. Die Überprüfung der Anwendung der E-Geld-Richtlinie hat gezeigt, dass einige Bestimmungen die Entwicklung des E-Geld-Markts und insbesondere die technologische Innovation offenbar gebremst haben.

Ziel des Vorschlags ist es nun, die Entstehung neuer, innovativer und sicherer E-Geld-Dienstleistungen zu ermöglichen, neuen Akteuren Zugang zum Markt zu verschaffen und wirksamen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern herzustellen. Da sämtliche Bestimmungen einschließlich des Aufbaus der Richtlinie geändert wurden, wird vorgeschlagen, die bestehende E-Geld-Richtlinie aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen. Der Vorschlag wird nun zur Prüfung an das Europäische Parlament und den Ministerrat weitergeleitet.

Er kann abgerufen werden unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/payments/emoney/index_de.htm

Quelle: PM der Europäischen Kommission

Bildquelle: © mad max / PIXELIO

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Bildquelle:
Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO

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