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Unterlassungsklage eines Bürgers wegen behördlicher Auskünfte an Medienvertreter hat Erfolg

12.09.2008, 08:48 Uhr | Lesezeit: 3 min
Unterlassungsklage eines Bürgers wegen behördlicher Auskünfte an Medienvertreter hat Erfolg

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat auf die Klage einer Privatperson das Saarland dazu verurteilt (Az.:1 K 920/07), bestimmte, auf den Kläger bezogene Äußerungen an Medienvertreter zu unterlassen.

Konkret geht es darum, dass nach dem von der Kammer ermittelten Sachverhalt der damalige Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Januar 2007 einem Journalisten auf dessen Nachfrage telefonisch den Fund von Aktenordnern mit Unterlagen der früheren Firma des Klägers an einer Autobahnausfahrt bestätigt habe und dabei unter namentlicher Nennung des Klägers eine Verbindung des Aktenfundes mit laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und/oder Untreue im Zusammenhang mit Vermögensverlagerungen ins Ausland hergestellt habe.

Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Medienauskunft gegen das saarländische Mediengesetz verstoße und der Kläger wegen des Bestehens einer Wiederholungsgefahr die künftige Unterlassung beanspruchen könne. Nach § 5 des Mediengesetzes seien die Behörden zwar verpflichtet, den Medienvertretern die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen; Auskünfte könnten aber verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dem Informationsanspruch der Medien trete das ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen gegenüber, in das durch eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat unter Nennung seines Namens eingegriffen werde. Eine Namensnennung komme grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berührten.

Im vorliegenden Fall hätte der Pressesprecher das ihm eingeräumte Ermessen sachgerecht allein dahin ausüben müssen, eine Auskunft zu einer zwischen den aufgefundenen Akten und den Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bestehenden Verbindung zu verweigern, insbesondere dazu, dass die aufgefundenen Akten durch den für die Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwalt im Hinblick auf weitere Ermittlungen in diesen Verfahren ausgewertet würden. Gerade weil die aufgefundenen Unterlagen noch nicht ausgewertet worden seien, habe zum Zeitpunkt der Auskunft im Januar 2007 kein anerkennenswertes und gewichtiges öffentliches Informationsinteresse daran bestanden, sie in irgendeinen Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren zu stellen, die ihren Ursprung in den Jahren 2002 bis 2004 gehabt hätten und der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen seien. Den Unterlagen sei lediglich öffentlich spekulativ eine Bedeutung zugesprochen worden, die ihnen – mangels Kenntnisnahme von ihrem Inhalt – zum damaligen Zeitpunkt nicht zugekommen sei. Dem gegenüber sei der Kläger durch die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn, für den nach wie vor die Unschuldsvermutung gegolten habe, in belastender Weise in die Öffentlichkeit gezerrt worden.

Sei nach dem Mediengesetz danach Zurückhaltung geboten und allein die Verweigerung der Auskunft sachgerecht gewesen, stelle entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Auskunftsverweigerung schon begrifflich keine falsche Auskunft dar. Auch wenn der Journalist – wie hier – schon unterrichtet sei und lediglich eine „Bestätigung“ erstrebe, um seine Informationen „zitierfähig“ zu machen, müsse die Behörde unter Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses mit dem Interesse des Betroffenen an seinem Persönlichkeitsschutz sorgfältig prüfen, ob sie die Verantwortung für die Veröffentlichung der Information übernehme. Der Hinweis des Pressesprechers in dem Telefongespräch, dass die Relevanz der aufgefundenen Aktenordner für die Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschätzt werden könne, ersetze die fehlende Abwägungsentscheidung nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen.

Quelle: PM des VG Saarland vom 09.09.2008

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Bildquelle:
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