Das Landgericht Bamberg entschied mit Beschluss vom 03.07.2008 (Az. 1 HK O 17/08), dass diverse AGB-Klauseln eines Onlineshop-Betreibers abmahnfähig seien. So etwa auch die Klausel: "Sämtliche Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich".
Folgende sechs AGB-Klauseln sind nach Ansicht des Landgerichts Bamberg als wettbewerbswidrig einzustufen:
1. "Bitte überprüfen Sie die Ware direkt bei der Lieferung, da wir Transportschäden weitermelden müssen. Spätere Schadensmeldungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden."
2. "Bitte überprüfen Sie die Ware direkt bei der Anlieferung auf Unversehrtheit. Transportschäden müssen auf den Lieferpapieren vermerkt werden und vom Spediteur gegengezeichnet werden, nur dann können wir hierfür aufkommen. Spätere Meldungen können wir leider nicht berücksichtigen."
3. "Sollte Ihre Beanstandung gerechtfertigt sein, übernehmen wir die Kosten für die Ersatzlieferung der beanstandeten Teile oder Produkte. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung oder Schadensersatz aller Art sind ausgeschlossen."
4. "Liefermöglichkeit bleibt stets vorbehalten. Der Lieferant ist überdies ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist oder Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde Industrie Befreiungsgründe nach ihren Verkaufsbedingungen geltend machen kann."
5. "Vertragsänderungen und -ergänzungen: Diese bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden jeder Art bleiben unwirksam."
6. "Sämtliche Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Die Lieferfristen gelten nur annährend. Nichteinhaltung derselben schließen die Berechnung zur Setzung von Verzugsfristen, Verzugsstrafen usw. aus".
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wilhei / PIXELIO
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