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EuGH zur Fernsehwerbung für medizinische und chirurgische kosmetische Behandlungen

31.07.2008, 09:39 Uhr | Lesezeit: 3 min
EuGH zur Fernsehwerbung für medizinische und chirurgische kosmetische Behandlungen

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Rechtsvorschriften, die zu einem Verbot von Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen über nationale Fernsehsender führen, während sie eine solche Werbung über lokale Fernsehsender erlauben, sind gemeinschaftwidrig. Eine solche Regelung stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. der Dienstleistungsfreiheit dar, so der EuGH.

Im Oktober 2005 erteilte Corporación Dermoestética, eine auf dem Gebiet der kosmetischen Medizin tätige spanische Gesellschaft, der Werbeagentur To Me Group den Auftrag, für ihre Dienstleistungen eine Werbekampagne durchzuführen, die über den nationalen italienischen Fernsehsender Canale 5 verbreitet werden sollte.

Nach Erhalt eines Vorschusses teilte To Me Group Corporación Dermoestética mit, dass die Verbreitung der vorgesehenen Werbespots über nationale Fernsehkanäle aufgrund eines Gesetzes von 1992 unmöglich sei. Nach diesem Gesetz ist Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen, die in privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommen werden, unter bestimmten Voraussetzungen nur über lokale Fernsehsender erlaubt, was einem Verbot dieser Werbung über nationale Fernsehsender gleichkommt.
Da To Me Group sich weigerte, den Vorschuss zurückzuzahlen, klagte Corporación Dermoestética vor dem italienischen Gericht auf Aufhebung des zwischen den beiden Gesellschaften geschlossenen Vertrags und auf Verurteilung der Werbeagentur zur Rückzahlung des Vorschusses.

Für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hält es das italienische Gericht für geboten, den Gerichtshof zu fragen, ob die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegenstehen.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das nach dem italienischen Gesetz von 1992 vorgesehene Werbeverbot über das nach der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ hinausgeht, die u. a. bestimmt, dass Fernsehwerbung für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, untersagt ist. Die Mitgliedstaaten können zwar nach der Richtlinie in den von ihr erfassten Bereichen ausführlichere oder strengere Bestimmungen vorsehen, doch sind bei der Ausübung einer solchen Befugnis die durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beachten.

Der Gerichtshof sieht in einer Regelung über Werbung wie der nach dem italienischen Gesetz von 1992 eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, da sie für Unternehmen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik haben, ein ernsthaftes Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeiten durch eine in diesem letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft darstellt. Zudem sieht er in dieser Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, soweit sie Unternehmen wie Corporación Dermoestética daran hindert, in der Verbreitung von Fernsehwerbung bestehende Leistungen zu empfangen.
Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass solche Beschränkungen unter vier Voraussetzungen zulässig sein können: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Dazu stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die streitige Regelung über Werbung unabhängig davon gilt, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die Adressaten der Regelung sind, ihren Sitz haben. Zweitens könnte die Regelung über Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt werden. Drittens stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass die streitige Regelung dadurch, dass sie zu einem Verbot von Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen über nationale Fernsehsender führt, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet, eine solche Werbung über lokale Fernsehsender zu verbreiten, einen Widerspruch aufweist, den die italienische Regierung nicht zu rechtfertigen versucht hat. Der Gerichtshof befindet daher, dass nationale Rechtsvorschriften wie die hier streitigen nicht zur Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit geeignet sind und eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der beiden Freiheiten darstellen.

Der Gerichtshof stellt folglich fest, dass die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften wie den hier streitigen entgegenstehen, soweit sie die Werbung für von privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommene medizinisch-chirurgische Behandlungen über landesweite Fernsehsender verbieten, während sie eine solche Werbung unter bestimmten Bedingungen über lokale Fernsehsender erlauben.

PM des EuGH, vom 17.07.2008, Az. C-500/06

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Bildquelle:
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