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Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Coaching

23.03.2023, 07:46 Uhr | Lesezeit: 4 min
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Coaching

Wer über seine Website oder über andere Medien (z. B. Printmedien) Coaching-Leistungen anbietet, muss hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Je nachdem, wie in solchen Fällen der Vertrag mit dem Teilnehmer zustande kommt und wie die jeweiligen Lerninhalte vermittelt werden (online oder im Rahmen von Präsenzveranstaltungen) können besondere fernabsatzrechtliche Regelungen aber auch die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zur Anwendung kommen. Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle AGB für Coaching-Leistungen an.

Rechtliche Besonderheiten beim Fernunterrichtsvertrag

Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt.

Liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor, muss der Veranstalter hierfür besondere rechtliche Anforderungen erfüllen. Hierzu zählen etwa ein Textformerfordernis hinsichtlich des Vertragsschlusses mit dem Teilnehmer, ein besonderes Widerrufsrecht sowie ein besonders Kündigungsrecht des Teilnehmers. Ferner benötigt der Veranstalter in solchen Fällen grundsätzlich eine besondere behördliche Zulassung.

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Fernabsatzrechtliche Besonderheiten

Liegt kein Fernunterrichtsvertrag im Sinne des FernUSG vor, so muss der Veranstalter zumindest die besonderen fernabsatzrechtlichen Regelungen beachten, wenn der Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen wird.

  • Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Veranstalter oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Kunde für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
  • Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und Teilnehmer im Fernabsatz zustande, so treffen den Veranstalter besondere Informationspflichten. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur Information über das Bestehen oder ggf. auch das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher.

Ob dem Verbraucher im Einzelfall ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht, beurteilt sich wiederum nach dem Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung.

So sieht das Gesetz etwa für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen einen Ausschluss vom Widerrufsrecht vor, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Hierunter fallen auch solche Kursinhalte, die ausschließlich der Freizeitgestaltung des Teilnehmers dienen.

Zusätzliche regelungsbedürftige Punkte bei Coaching-Leistungen

Unabhängig von den vorgenannten rechtlichen Besonderheiten beim Fernunterrichts- bzw. beim Fernabsatzvertrag gibt es bei Coaching-Leistungen auch weitere Punkte, über die man zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sinnvollerweise eine Regelung treffen sollte. In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere folgende Fragen:

  • Wer soll zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt sein?
  • Soll ein Dritter in den Vertrag zwischen Veranstalter und Teilnehmer eintreten können und wenn ja, wer haftet dann für das Teilnahmeentgelt und evtl. Mehrkosten?
  • Soll es eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl geben und was soll für den Fall gelten, dass diese nicht erreicht wird?
  • Was gilt im Falle der Änderung von Zeit, Ort, Person des Coaches und/oder Inhalt der Veranstaltung oder im Falle des Ausfalls der Veranstaltung?
  • Soll der Teilnehmer – unabhängig von einem ggf. bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht – die Möglichkeit haben, seine Anmeldung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stornieren?
  • Soll der Vertrag befristet oder unbefristet geschlossen werden und welche Kündigungsmodalitäten sollen gelten?
  • In welcher Form wird das Lehrmaterial überlassen und welche Nutzungsrechte sollen hieran eingeräumt werden?

Professionelle Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle AGB für Coaching-Leistungen an. Die AGB sind für Anbieter von Coachings geeignet,

  • die nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen,
  • bei denen der Vertrag über die Teilnahme an dem Coaching im Fernabsatz geschlossen wird und
  • bei denen das Coaching online und/oder als Präsenzveranstaltung erfolgt.

Dabei berücksichtigen die AGB die für Coaching-Leistungen wesentlichen Punkte, insbesondere:

  • Leistungen des Anbieters (bei Online- bzw. Präsenzveranstaltungen)
  • Teilnahmeberechtigung
  • Mindestteilnehmerzahl
  • Änderung oder Ausfall der Veranstaltung
  • Vertragliches Rücktrittsrecht (Stornierungen)
  • Vertragslaufzeit und Kündigung
  • Lehrmaterial
  • Haftung
  • Anwendbares Recht

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihrer Schutzpakete an – und das schon für 9,90 EUR monatlich. Neben AGB enthält das Schutzpaket eine geeignete Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung gemäß den Vorgaben der DSGVO. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zum Schutzpaket für Coaching der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© VIGE.co - Fotolia.com

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1 Kommentar

M
Markus 09.05.2023, 16:54 Uhr
Wann fällt ein Coaching nicht unter das FernUSG?
Könnten Sie bitte erläutern, wann, z.B. ein 1:1 Online-Coaching, nicht unter das FernUSG fällt? Welche Kriterien müssen hierfür erfüllt sein?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

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