OLG Frankfurt a. M.: Kein Anspruch des Wettbewerbers auf Benennung von Herstellern und Einführern bei fehlender Herstellerinformation nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 18.06.2020 (6 U 80/19) entschieden, dass der Mitbewerber eines Anbieters von nostalgischen Blechartikeln im Rahmen eines auf § 242 BGB gestützten wettbewerblichen Auskunftsanspruchs wegen unzureichender Herstellerangaben entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG vom Auskunftspflichtigen nicht die Benennung der Hersteller und Einführer der angebotenen Produkte verlangen kann.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Verkäufer Blechschilder angeboten, die entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG nicht mit einer Herstellerangabe versehen waren. Nach dieser Vorschrift haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Der Kläger forderte von seinem Mitbewerber u. a. eine Auskunft über die Lieferanten bzw. Hersteller der Schilder, mutmaßlich, um im Anschluss direkt gegen diese vorgehen zu können.
Insoweit war der Kläger in der ersten Instanz vor dem LG Frankfurt am Main gescheitert. Das Landgericht hat die Abweisung des Auskunftsanspruchs insoweit damit begründet, dass die Beklagte der Klägerin zur Auskunft über die Hersteller und Einführer nicht verpflichtet sei, da die begehrten Informationen zur Schadensberechnung nicht benötigt werden und im Rahmen der durchzuführenden Abwägung das Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Bezugsquellen überwiege.
Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger seinen Auskunftsanspruch weiter.
Entscheidung des OLG Frankfurt a. M.
Auch das OLG Frankfurt a. M. versagte dem Kläger einen entsprechenden Auskunftsanspruch.
Zwar stehe der Klägerin - neben dem vom Landgericht ausgeführten Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte - auch ein Beseitigungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3a UWG, 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG gegen die (unbekannten) Hersteller bzw. Einführer der Blechschilder ohne Herstellerkennzeichen zu.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG sei Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen die Vorschrift sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, weil durch die Nicht-Anbringung des Herstellernachweises der Schutzzweck des ProdSG vereitelt wird. Der Verstoß sei damit unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.
Um die gegen die Dritten - die Hersteller und Einführer - bestehenden Beseitigungsansprüche durchsetzen zu können, stehe der Klägerin jedoch kein selbstständiger Auskunftsanspruch (sog. Anspruch auf Drittauskunft) gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB zu:
"Soweit die Klägerin meint, ein akzessorischer Anspruch auf Drittauskunft gegen die Beklagte ergebe sich schon aus der - neben der Unterlassungsverpflichtung bestehenden - Beseitigungspflicht der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, überzeugt das nicht.
Die Verpflichtung der Beklagten ist auf die Beseitigung eines fortwirkenden Störungszustandes gerichtet, der über die bloße Unterlassung des beanstandeten Verhaltens hinausgeht. Zu den geschuldeten Beseitigungsmaßnahmen kann zwar grundsätzlich auch die Einwirkung auf Dritte gehören. Zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs kann die Klägerin allerdings nicht verlangen, dass die Beklagte ihr die Namen von Herstellern und Einführern der von ihr bezogenen Blechschilder bekannt gibt.Unbeschadet dessen, steht der Klägerin gegen die Beklagte auch im Übrigen kein selbstständiger Anspruch auf Drittauskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs gegen die Hersteller und Einführer der streitbefangenen Blechschilder zu.
Die Zubilligung eines Drittauskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Er ist auf den konkreten Verletzungsfall bzw. kerngleiche Handlungen begrenzt und muss geeignet und erforderlich für die Durchsetzung des Hauptanspruchs sowie zumutbar für den Verpflichteten sein (Köhler/Bornkamm UWG, 38. Auflage, § 9 Rn 4.11 ff.).“
Das OLG billigte der Beklagten gegenüber ihren Mitbewerbern ein beachtenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Bezugsquellen zu. Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung von Interessen berufen, die sie nicht unmittelbar als Mitbewerberin berühren.
Ein Interesse an der Drittauskunft werde regelmäßig nur dann anerkannt, wenn es um die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verhaltensnormen geht, die unmittelbar dem Schutz des klagenden Mitbewerbers dienen. Dies betreffe vor allem Nachahmungsfälle, bei denen es gilt, die Quelle der Produktfälschungen ausfindig zu machen und zu verschließen.
Demgegenüber könne bei der Verletzung verbraucherschützender Vorschriften in Bezug auf Drittprodukte in der Regel kein das Geheimhaltungsinteresse des Verletzers an seiner Bezugsquelle überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Mitbewerbers an der Auskunft ausgemacht werden.
So verhalte es sich auch im Streitfall. Das allgemeine Interesse der Verbraucher am Schutz der Produktsicherheit könne die Klägerin nicht mit Erfolg dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegenhalten. Bei den betroffenen Produkten (Blechschildern) sei auch kein überragend wichtiges Allgemeininteresse - wie etwa der Gesundheitsschutz - ersichtlich, dem ohne weiteres vor den Individualinteressen der Beklagten der Vorrang einzuräumen ist.
Fazit
Sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand eingreift, muss ein Verbraucherprodukt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz mit einer Kontaktanschrift gekennzeichnet sein. Fehlt eine solche gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung, darf das Produkt nicht vertrieben werden. Vertreibt ein Unternehmer ein Produkt entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG ohne Herstellerkennzeichnung, kann er u. a. von Mitwerbern wettbewerbsrechtlich auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Allerdings hat das OLG Frankfurt a. M. festgestellt, dass der Auskunftsanspruch des Mitbewerbers dort seine Grenze findet, wo das Geheimhaltungsinteresse des Verletzers an seiner Bezugsquelle das Interesse des Mitbewerbers an der Auskunft hierüber überwiegt. Der Mitbewerber kann bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG daher nur in besonderen Ausnahmefällen auch die Benennung der Hersteller und Einführer vom Verletzer fordern.
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