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BayLDA: Bußgeldverfahren gegen Website-Betreiber aufgrund Verwendung von Google Analytics

27.11.2019, 11:33 Uhr | Lesezeit: 4 min
BayLDA: Bußgeldverfahren gegen Website-Betreiber aufgrund Verwendung von Google Analytics

Aktuell kursieren Meldungen, dass das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ein Bußgeldverfahren gegen einen Betreiber einer Website angestoßen hat. Konkret geht es um einen DSGVO-Verstoß durch den Einsatz von Google Analytics. Vor allem aufgrund der erst kürzlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu Cookies ist davon auszugehen, dass die Verwendung von Google Analytics eine Einwilligung des betroffenen Seitenbesuchers voraussetzt. Was die Datenschützer des BayLDA konkret bemängeln und wie das beliebte Trackingtool Google Analytics auch weiterhin rechtssicher verwendet werden kann, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Was ist geschehen?

Ein Website-Betreiber verwendete auf seiner Internetpräsenz den beliebten Webanalysedienst Google Analytics. Der Website-Betreiber holte sich vor Anzeige der Website jedoch keine Einwilligung der Website-Besucher ein.

Vielmehr stützte der Website-Betreiber die durch Google Analytics erfolgende Datenverarbeitung auf sein sog. berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Datenverarbeitung. Diese Vorgehensweise stieß auf eine gegenteilige Rechtsauffassungs des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Nach dessen Ansicht erfordere der Einsatz von Google Analytics und ähnlichen Diensten eine vorherige Einwilligung des Seitenbesuchers. Da diese nicht eingeholt wurde, leitete die Behörde ein Bußgeldverfahren gegen den Website-Betreiber ein.

Hinweis: Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat bereits in seinem Positionspapier "Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien" im März 2019 die rechtliche Auffassung geäußert, dass Tracking-Technologien ohne Einwilligung als unzulässig anzusehen sind.

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Webanalyse- bzw. Tracking-Tools vs. DSGVO

Die Verwendung von Google Analytics birgt zahlreiche datenschutzrechtliche Probleme, die teilweise höchst umstritten sind. In der streitgegenständlichen Problematik beleuchten wir die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO.

Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten (wie Google Analytics sie vornimmt) ist nur zulässig, wenn der Nutzer eingewilligt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sich eine Ermächtigung zur Datenverarbeitung aus anderen Umständen ergibt (Art. 6 Abs. 1 lit. b-f DSGVO).

Nach einer Ansicht kann das Tracking durch Google Analytics auf das berechtigte Interesse des Website-Betreibers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) gestützt werden. Als Argument dafür wird häufig Erwägungsgrund 47 der DSGVO angeführt. Danach könne Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Da Google Analytics mit Google AdSense verknüpft werden kann, um personalisierte Werbung anzeigen zu können, könnte ein Website-Betreiber daraus sein berechtigtes Interesse herzuleiten versuchen.

Im Gegensatz dazu vertritt ein weiter wachsendes Meinungslager die Auffassung, dass sich Website-Betreiber beim Einsatz von Webanalyse- bzw. Tracking-Tools nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen können, sondern immer eine Einwilligung einholen müssen.

Einwilligung für Google Analytics erforderlich!

Nach Ansicht des BayLDA ist die Einholung einer Einwilligung in die Datenverarbeitung des Verantwortlichen (Website-Betreiber) immer zwingend. So heißt es bereits in den FAQ (häufig gestellte Fragen):

" Frage: Darf Google Analytics ohne Einwilligung des Nutzers auf der Website eingesetzt werden?
Antwort: Nein. Unabhängig davon, ob die IP-Adresse gekürzt wird oder nicht, muss eine Einwilligung eingeholt werden."

Demgemäß vertritt das BayLDA auch im oben genannten Bußgeldverfahren diese Auffassung. Der Verzicht auf die Einholung einer Einwilligung durch Geltendmachung eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheide von vornherein aus. Auch andere Landesdatenschutzbehörden haben sich dieser Beurteilung angeschlossen (u.a. Brandenburg, NRW).

Rechtsauffassung wiederholt in Pressemitteilung: Auch in seiner Pressemitteilung vom 15.11.2019 zum Thema Google Analytics untermauerte das BayLDA nochmals, dass eine Verwendung von Google Anlaytics ausschließlich mit einer Einwilligung des betroffenen Websitebesuchers betrieben werden dürfe.

TIPP: Rechtssichere Lösung: Cookie-Consent-Tool der IT-Recht Kanzlei/ PRIVE!

Um auch die strengen Voraussetzungen (Einholung der Einwilligung zum Tracking) zu erfüllen, die an die rechtssichere Benutzung von Google Analytics gestellt werden, bietet die IT-Recht Kanzlei in Kooperation mit PRIVE ihren Mandanten das Cookie-Consent-Tool an!

Das Tool beinhaltet auch Lösungen für cookiebasierte Tracking-Tools wie beispielsweise Google Analytics. Durch das Tool wird gewährleistet, dass Nutzer bereits beim Aufruf der entsprechenden Website die Möglichkeit erhält, seine Einwilligung in die Datenverarbeitung zu erteilen. So kann gewährleistet werden, dass Google Analytics auch weiterhin einsetzbar bleibt.

Fazit

Im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen rund um Webanalyse- bzw. Tracking-Tools wie Google Analytics rät die IT-Recht Kanzlei dringend zum Tätigwerden. Die Einholung einer Einwilligung ist nach den zahlreichen Stellungnahmen der Datenschutzbehörden und der Rechtsprechung des EuGH nun zum Pflichtenprogramm gehörig, um Webanalyse- und Tracking-Tools rechtssicher verwenden zu können. Mit dem Cookie-Consent-Tool der IT-Recht Kanzlei/ PRIVE sind Sie auf der sicheren Seite!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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