Nicht vergessen: Marktplatzhändler müssen zeitnah Erfassungsbescheinigung nach §§ 22f UStG vorlegen
An dieser Stelle möchten wir Onlinehändler, die auf Marktplätzen wie z.B. Amazon, eBay oder etsy anbieten erinnern, möglichst rasch die nötige Erfassungsbescheinigung nach § 22f UStG beim Marktplatzbetreiber einzureichen. Für deutsche Händler endet die Frist am 01.10.2019. Warum es besser ist, diese guten zwei Monate nicht auszureizen und welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Frist drohen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Marktplatz ohne direkten Verkauf
Beitrag von Sabine O.
25.09.2019, 19:34 Uhr
Hallo, ich gehe demnächst mit einem B2B Marktplatz online, in dem Produkte angeboten werden. Allerdings kann man nicht kaufen, sondern mit dem Verkäufer über "Angebot anfragen" in direkten Kontakt treten. Ist die Erfassungsbescheinigung dann auch notwendig?
Definition "Marktplatz"
Beitrag von Britta Hackenberger
02.08.2019, 12:47 Uhr
Danke für die Erinnerung! Ich bin nun etwas unsicher, welche Verkaufsplattformen überhaupt als Marktplätze gelten und eine Bescheinigung brauchen. Wie sieht es z.B. mit makerist, crazypatterns, sewunity und alles-fuer-selbermacher aus?
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