Feingehaltsangabe für versilberten Schmuck löst Bußgeldverfahren aus
Um einen hinreichend transparenten Qualitätswettbewerb zu gewährleisten und im Interesse der Käufer die Lauterkeit von Anspielungen auf eine besondere Werthaltigkeit sowie die nötige Abgrenzung zu Ware aus reinem Edelmetall zu wahren, ist der Verkauf von vergoldeten und versilberten Produkten bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterworfen. Allen voran ist für derartige, bloß mit einer Edelmetallschicht überzogene Objekte der §8 Abs. 1 des deutschen Feingehaltsgesetzes (FeinGehG) zu beachten, der zum Zwecke eines besonderen Irreführungsschutzes die physische Prägung mit einer Feingehaltsangabe (Punzierung) verbietet.
Prof.
Beitrag von Meyer
25.08.2022, 11:35 Uhr
Schwerwiegende Irreführung und Täuschung ist es, wenn mit 925 oder Sterling in der Beschreibung geworben wird, die Produkte jedoch aus einem anderen Material bestehen, welche nur mit einer Silberschicht überzogen, sprich versilbert wurden. Bei einer Galvanisierung kann nur eine reine Silberschicht aufgetragen werden! Es ist nicht möglich mit 925 zu versilbern! 925 oder Sterling-Silber ist eine Legierung aus 92,5 % Silber und 7,5 % anderen Metallen, normalerweise Kupfer. Der Feingehalt beträgt also 925/1000. Es gibt jedoch keine Galvanisierungsbäder die gemischte Materialien auftragen könnten. Das ist chemisch und physikalisch nicht möglich! Aus diesem Grund ist es wohl unstrittig, dass diese Irreführung nicht von einem Anwalt ausgeräumt oder widerlegt werden kann.
Wer mit 925 oder Sterling Silber versilberte Produkte bewirbt, handelt hochgradig illegal. Dagegen muss massiv vorgegangen werden! Es ist erschreckend wie viele Verbraucher auf eBay, Amazon, etc. getäuscht und in die Irre geführt werden!
Goldschmiedemeister
Beitrag von Heinrich Butschal
16.03.2017, 08:32 Uhr
Zum einen sind Feingehaltsangaben egal ob gestempelt oder in Rechnung oder Werbung angegeben ja nach Gesetz so definiert dass der Feingehalt nach Einschmelzen des ganzen Stückes inklusive fest verbundener Teile diesen Feingehalt ergeben muss. Wenn Teile davon und sei es auch ein massiver galvanischer Auftrag nur diesen Feingehalt hat und nach EInschmelzen des Stückes ein anderer Feingehalt entsteht, ist das nicht Gesetzkonform.
Wir haben das Problem bei Schmuckobjekten aus Platin und Gold die daher nicht stempelbar sind. Zum anderen geben alle Galvanikbäder Hersteller an, dass der Auftrag in der Farbe von (925 Silber, 18 Karat Gold oder 22 Karat Gold u.s.w.) entsteht aber keineswegs in der Zusammensetzung diesen Feingehalt hat. Meist ist es aus physikalischen Gründen viel höher. Ich vermute daher, dass die Rechtspraxis Feingehaltsangaben bei galvanischen Aufträgen abzumahnen, wenn nicht explizit aufgeklärt wird, anhalten wird. Schließlich stimmt ja weder der Feingehalt der Beschichtung noch der Feingehalt des Stückes.
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben