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Leserkommentar zum Artikel

OLG Köln: Einmaliges Testessen stellt keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für eine negative Kritik dar

Das OLG Köln hatte entschieden (Urteil vom 30.05.2011, Az.: 15 U 194/10), dass es eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts darstellen kann, wenn eine negative Restaurantkritik in einem Reiseführer veröffentlicht wird und diese negative Bewertung des Restaurants das Ergebnis eines einzigen Besuchs einer einzigen Testesserin darstellte, da ein einmaliges Testessen keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für die vorgenommene Abwertung darstelle.

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Massiver Eingriff in die Pressefreiheit

Beitrag von Günter Becker
09.03.2014, 16:37 Uhr

Das Gericht stellt darauf ab, eine Situationsbeschreibung - nichts anderes ist der Artikel eines jeden Journalisten - hätte nur dann eine sachliche Grundlage, wenn (und täglich grüsst das Murmeltier) die beschriebene Situation mehrfach reproduziert wird und aus dem Mittelwert erst könne eine Endbeurteilung juristisch unangreifbar sein. Dies widerspricht zum einen dem klarenj Menschenverand, denn es käme beispielsweise keine Bewertung von Weinen zustande, abgesehen von anderen gutachterlichen Tätigtkeiten, die auf einmaligen Testergebnissen durch Fachleute basieren. Jedes Testergebnis der Stiftung Warentest kann auf Basis dieses unsinnigen Urteils angegriffen werden. Viel schlimmer jedoch ist der massive Eingriff in die Pressefreiheit durch dieses Urteil zu bewerten. Fachjournalisten, die z. B. als "Testesser" einen Restaurantbesuch beschreiben, tun dies als Chronist. Sie sind laut Duden bildungssprachlich jemand, der ein Geschehen verfolgt, beobachtet und darüber berichtet. Sie tun Ihrer "Chronistenpflicht" damit Genüge, indem sie o b j e k t i v berichten. Gerade in der hochwertigen Gastronomie sind derartige Bewertungen in der Öffentlichkeit erwünscht, liefern sie doch gute Hinweise über die Wertigkeit des Angebotes, die sonst weder aus der Speisenkarte noch durch einen Blick in das Restaurant hinein vorab möglich sind. Hinzu kommt, dass diesen Fachjournalisten zu unterstellen ist, dass Sie auf ihrem Gebiet über ausserordentliche Kenntnisse verfügen, die grundsätzlich eine gute Basis für eine sachliche Bewertung eines Restaurantbesuchs sind. Zusätzlich darf ein Journalist auch die gesamte Palette journalistischer Stilmittel bei seinem Artikel einsetzen, die Spott, Ironie aber auch Polemik enthalten dürfen. Dabei muss sich der kritisierte gefallen lassen, dass, je höher er den Anspruch auf eine besonders hohe Klasse seines Könnens oder seines Status stellt, je mehr Häme er erntet. Wider jeglicher Lebenserfahrung ist die Forderung der Kammer, erst mehrere "Testessen" liessen nur eine sachliche Bewertung zu. Wer angetrunken als Autofahrer erwischt wird, muss sich gefallen lassen, dass die gängige Rechtsprechung ihm unterstellt, er fahre i m m e r, wenn er getrunken hat. Er ist eben nur dieses eine, erste mal erwischt worden. Wenn also ein Restaurantbesucher feststellt, dass z. B. die Bedienung schlampigt, das Speisenangebot nicht unbedingt dem vorgegaukelten Ambiente entspricht, so kann man aus der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass dies ebenfalls i m m e r so ist. Was der einzelne Gast nur bei sich selbst als unstimmig bemerkt, nimmt der "Testesser" genannte Fachjournalist durch Beobachtung des ganzen Restaurants in seiner Gesamtheit wahr. Von ihm möglicherweise mehrfache Durchgänge - vielleicht gibt die Kammer noch bestimme Tage in der Woche vor - zu verlangen, kann man getrost als "Hirnrissig" bezeichnen.

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