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Leserkommentar zum Artikel

Verkauf von Knallbonbons, Knallfrösche, Raketen und Chinakracher: Sprengstoffgesetz ist zu beachten

Weihnachten und die Zeit zwischen den Jahren ist eine ruhige, besinnliche Zeit. Gleichzeitig ist es aber auch die Zeit der Raketen, Knallbonbons, Knallfrösche und Chinakracher, kurz: der Pyrotechnik. Groß und Klein erfreuen sich der bunten Farben und lauten Geräusche, die von unzähligen „Böllern“ an Silvester erzeugt werden. Und einige Tage vorher freuen sich auch die Händler, schließlich bringen Silvesterkracher oder sonstiges Feuerwerk gute Preise und die Geldbörse sitzt an und nach Weihnachten bei den Meisten eher locker. Aber Vorsicht: Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände ist in Deutschland streng reglementiert! Selbst kleinste Feuerwerkskörper dürfen nicht ohne weiteres verkauft werden. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regeln kurz beleuchtet werden.

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Pyrotechnikexperte

Beitrag von Günther Schaidt
15.11.2014, 10:58 Uhr

Sehr geehrter Herr Segmiller als Mitglied des EU-Normungsausschusses für Pyrotechnik und langjährige Experte auf dem Gebiet der Pyrotechnik erlaube ich mir folgende Anmerkungen: Zu 1. Ihre Darstellung hinsichtlich der CE Kennzeichnung ist zwar richtig, jedoch gelten bis Mitte 2017 auch noch Zulas-sungen pyrotechnischer Gegenstände nach altem Sprengstoffrecht, die durch eine BAM-Nummer gekennzeichnet sind und bei denen die Gegenstände als sog. Klassen (z. B. Klasse 1 oder Klasse 4) und nicht Kategorien zugehörig bezeichnet werden. Auch hat sich eine Änderung hinsichtlich der Aufnahme der Identifikationsnummer in die Anleitung des Gegenstands ergeben: Aus Gründen europäischen »Wettbewerbsrechts« muss die Nummer jetzt nicht mehr in der Gebrauchsanwei-sung aufgenommen werden, siehe dazu die entsprechende Veröffentlichung vom 11. März 2014 im Bundesanzeiger BAnz AT 27.3.2014 B6. Nach neuester Regelung sind die Klassen jetzt auch ergänzend mit einem Buchstaben (z. B. F1 oder F4) zu bezeich-nen/zu versehen. Im übrigen gilt das Erfordernis der Anzeige des erstmaligen Einführens/Verwendens nur für Gewerbetreibende, die die pyrotechnischen Gegenstände in den Verkehr bringen wollen. Privatleute können Gegenstände der in Deutschland er-laubnisfreien Kategorien (z. B. Kategorie F 2 = Sylvesterfeuerwerk) ohne solche Erfordernisse für eigene Zwecke einführen und an zugelassenen Tagen und Orten verwenden. Dabei ist zweifelhaft, ob das zeitliche Abgabeverbot des Handels an den Endverbraucher für Gegenstände der Kategorie F2 hier greift, denn der Adressat der Vorschrift ist der Handel. Wenn also eine Privatperson pyrotechnische Gegen-stände dieser Klasse eingeführt, verstößt er meines Erachtens nicht gegen Vorschriften, denn eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, hier Ausnahmegenehmigung ist für diese Klasse nur dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der Silvesternacht verwendet werden sollen. Zu 5c Formal ist Ihre Darstellung fast richtig, allerdings begründet sich die Pflicht zur Erlaubnis aus dem Abgabeverbot des Handels an den Endverbraucher für die Kategorie F2 während des Jahres (mit Ausnahme weniger Tage vor Silvester) Der Endverbraucher kann insofern auch während des Jahres diese Gegenstände erwerben, bedarf dann jedoch der von Ihnen genannten Ausnahmegenehmigung. Es darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass Gegenstände der Kategorie/Klasse F2 grundsätzlich einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Sie können von jedermann ab 18 Jahre (unter bestimmten Umständen) erworben werden, auch der Besitz und wesentliche Teile des Umgangs sind erlaubnisfrei (s. dazu § 4 Abs. 2 die 1. SprengV). Mit anderen Worten, wer an den »erlaubten Tagen« vor Silvester F2-Gegenstände erwirbt, darf diese auch nach den Feiertagen lagern (unter bestimmten Bedingungen in beschränkter Menge) und mit Ausnahmegenehmigung auch während des Jahres verwenden. Insofern ist die Fragestellung der Einfuhr von Gegenständen der erlaubnisfreien Kategorien durch Privatpersonen (vor-letzter und letzter Absatz zu 1.) aus meiner Sicht wie folgt zu sehen: Das Abgabeverbot gilt für den Handel in Deutschland und nicht z. B. in Dänemark. Besitzen die Gegenstände ein CE-Konformitätszeichen (Baumustergeprüft), dürfen sie auch nach Deutschland legal verbracht (eingeführt?) werden. Dies auch, wenn sie nicht deutschsprachig beschriftet sind (gilt m. E. ebenfalls nur für den Handel). Der Einführer könnte ja zum Beispiel ein Däne sein, der die Gebrauchsanweisung in Dänisch „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ versteht. Der private Einführer bedarf auch keiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zum Besitz oder Transport*) der Gegenstände, er muss die Einfuhr auch nicht anzeigen. Solange er die Gegenstände nicht an Orten oder zu Zeiten verwendet, die das Gesetz nicht gestattet, besteht aus meiner Sicht keine Handhabe, eine solche Vorgehensweise zu verbieten bzw. als unzulässig zu betrachten. *) Nach einer Freistellungsvorschrift des ADR 1.1.3.1 a) (Gefahrguttransport) dürfen mit einem Fahrzeug mit fremdländischer Zulassung innerhalb der Bundesrepublik für private Zwecke praktisch beliebige Mengen transportiert werden. Eine verblüffende Regelung, die für Fahrzeuge mit bundesrepublikanische Zulassungen im Übrigen nicht gilt (GGVSEB Anlage 2, Zif.2 ff). Zu II 4. Abs. ff Hier wäre Ihre Darstellung zu korrigieren, da Gegenstände nach der alten Klassifikation keine Identifikationsnummer tragen müssen und auch die Nennung in der Anleitung nicht mehr erforderlich ist (Ihre Formulierung »…keine Identifikationsnummer tragen..«. ist nicht ganz korrekt, es ging ja um die Gebrauchsanweisung) Im übrigen handelt es sich um die 1. SprengV.

Das Sprengstoffrecht ist leider in den letzten Jahren häufig geändert worden und zurzeit wird wieder an einer Neu-fassung des SprengG und der 1. SprengV gearbeitet, auch Fachleute sind daher häufig verwirrt, ein Zustand, der nicht selten für Experten jegliche Art gilt. Mit freundlichen Grüßen Günther Schaidt

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