LG Hildesheim: Wettbewerbswidrigkeit mangels wissenschaftlicher Absicherung der beworbenen Therapie
Das LG Hildesheim (Urteil vom 04.11.2009, Az.: 11 O 19/09) hat sich zur berufwidrigen Werbung einer Heilpraktikerin geäußert. Die beklagte Heilpraktikerin hat mit einer sog. “SZ®”-Therapie geworben, die auf einer Diagnose mittels Dunkelfeldmikroskopie, Iris-Diagnose und/oder einem Gespräch beruht und/oder die Elemente Ozon, Isopathie, Spagyrik und Homöopathie enthält.
Wettbewerbswidrigkeit mangels wiss. Absicherung
Beitrag von Kerstin Bischoff
24.05.2011, 15:48 Uhr
Der Blog/Link dazu läßt sich nicht öffnen.
Da ich selbst kurz vor der Heilpraktikerprüfung stehe und natürlich die rechtlichen Regelungen einhalten möchte. informiere ich mich gern auf Ihrer Seite.
Bei über 600 naturheilkundlichen Methoden sind wohl die wenigsten wissenschaftlich anerkannt.
Das Urteil bedeutet, dann sozusagen fast ein Berufsverbot für Heilpraktiker. Auch ich habe Ausbildungen in den dargestellten Therapien absolviert. Bei so vielen verschiedenen Therapien muß es doch möglich sein, daß ich meine Tätigkeitsschwerpunkte auf eine Internetseite oder in einer Anzeige angeben kann.
Wie geht's uns denn heute?
Beitrag von Unbekannt
26.02.2010, 08:50 Uhr
Aber ist das nicht bei ganz vielen Therapien so, dass oft auch der Glaube und nicht die Wissenschaft hilft. Der ein oder andere Psychologe wird auch seine Therapieform nicht mit wissenschaftlicher Garantie als erfolgreich einstufen können und darf trotzdem werben. Das Urteil finde ich ein bißchen seltsam und hört sich an, als ob die Richter eher Verfechter der Schulmedizin seien
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