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Leserkommentar zum Artikel

„Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ - eine irreführende Werbeaussage i.S.v. § 5 I UWG

Die Werbeanzeige eines Rechtsanwalts mit der Aussage „Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ ist gem. § 5 I UWG irreführend und damit als unlautere Wett-bewerbshandlung (§ 3 UWG) unzulässig, selbst wenn die Aussage unter zeitlichem Gesichtspunkt stimmt.

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Larger than life

Beitrag von RA Christian Franz, LL.M.
29.06.2009, 19:15 Uhr

Die Fachanwaltsbezeichnungen scheinen irgendwie dazu zu animieren, sich größer zu machen als man ist. Ein echtes Highlight ist nachstehender Text, den man allen Ernstes auf der Internetpräsenz eines Kollegen unter den Menüpunkten "Schwerpunkte" -> "Fachanwalt für Arbeitsrecht" findet (Zitat):

"Ich bin kein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ich habe am 30.05.2006 einen „Antrag auf Verleihung des Titels „ Fachanwalt für Arbeitsrecht“ bei der Kammer gestellt. Mehr als ein Jahr später wurde der Antrag abgelehnt, weil ich angeblich keine 100 Fälle in den drei Jahren vor Antragstelung vorweisen konnte.

Die Voraussetzungen nach der Fachanwaltsordnung für die Verleihung des Titels sind folgende:

Drei Jahre Zulassung als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahr vor Antragstellung.

Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse durch erfolgreiche Absolvierung eines Lehrgangs, der mindestens 120 Zeitstunden beträgt und nicht länger als 4 Jahre vor Antragstellung zurückliegt.

Besondere praktische Erfahrungen durch Nachweis von 100 Fällen innerhalb der letzten drei Jahre.

Ich bin 20 Jahre Rechtsanwalt.

Den Fachanwaltskurs mit Clausurenprüfung habe ich zwei mal erfolgreich absolviert: 1987 und 2005.

In den 20 Jahren habe ich mindestens 700 Fälle im Arbeitsrecht bearbeitet. Ich habe schon vor dem Bundesarbeitsgericht plädiert und in meiner Ausbildung als Referendar bei einem Arbeitsrichter Urteile geschrieben.

Ich weiß nicht, ob ich überhaupt noch den Fachanwaltstitel anstreben soll. Ich möchte in meiner kleinen Kanzlei eigentlich keinen Massenbetrieb haben. Ich möchte nicht mit einem Mandanten vor Gericht ziehen, weil ich noch einen gerichtlichen Fall brauche. Meine Rechtsberatung ist individuell und daran orientiert, Konflikte optimal zu lösen.

Ich halte die Fachanwaltstitel für fraglich, da sie schon von Berufsanfängern geführt werden dürfen. Zudem gibt es eine Tendenz bei Kammervertrern und dem Deutschen Anwaltsverein, die Zulassungen zu beschränken und zu erschweren. Wenn es wirklich um Qualitätssicherung ginge, gäbe es andere Regelungen."

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