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Leserkommentare zum Artikel

Doch kein Aufatmen: Für Tauschbörsennutzer

Viele Tauschbörsennutzer verbanden den Tag des Inkrafttreten des neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruches am 1. September mit der Hoffnung, nun vor zivilrechtlicher Verfolgung sicherer zu sein, solange sie das Tauschen nicht übertreiben, so dass es ein gewerblich Ausmaß erreichte.

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Unsinnige Rechtsprechung --> Juristische Methodenlehre mit Füßen getreten

Beitrag von Harry
08.10.2008, 00:24 Uhr

Diese Rechtsprechung u.a. aus Köln verletzt ganz eklatant die Grundsätze der juristischen Methodenlehre, insbesondere die Grundsätze der sog. Wortlautauslegung. Das "gewerbliche Ausmaß" ist ein Begriff, der im juristischen, wie auch im Alltagsverständnis die VIELZAHL (anders gewendet: das Übermaß) der entsprechenden Rechtsverletzungen impliziert.

Wer daher ein einziges Album zur Verfügung stellt, handelt gerade NICHT gewerblich.

Richtig ist, dass bei einem Album, welches direkt nach Veröffentlichung in einem Filesharing-System platziert wird, eine qualitativ schwerwiegende Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Aber der Gesetzgeber hat sich bzgl. der Erheblichkeitsschwelle eben nicht für das Kriterium der "Schwere" des Eingriffs, sondern des "gewerblichen AUSMASSS" entschieden. Und "Ausmaß" kennzeichnet "Breite" (Quantität), nicht "Tiefe" (Qualität). Das gilt jedenfalls in der deutschen juristischen Fachsprache, die sich für die Bezeichnung der "Tiefe" stets des Wortes "schwer" (schwere Straftat, vgl. z.B. § 100c Abs. 1 StPO usw.) bedient.

Auch hat der Gesetzgeber gerade eine Generalklausel a la "Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles" vermieden.

Ohne Titel

Beitrag von Ein anderer Unbekannter
30.09.2008, 14:30 Uhr

Falsch Nicht Frankfurt sondern Frankenthal. Doch auch die dort vertretene Meinung (erst 3000 Musikstücke sind gewerblich) wird sich nicht durchsetzen.

Nachtrag

Beitrag von Unbekannt
25.09.2008, 10:46 Uhr

Zum Glück gibt es mit der neueren Entscheidung des LG Frankfurt nun auch eine anderslautende Meinung zur Auslegung gewerblichen Handelns. Die Entscheidung des LG Köln ist lebensfern und juristisch minderwertig.

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
23.09.2008, 23:57 Uhr

Ich verstehe die Formulierung bereits im Ansatz nicht. Wie kann ein Tauschbörsennutzer überhaupt "gewerblich" handeln, selbst wenn die Datei noch so groß oder aktuell ist? Es ist doch vielmehr davon auszugehen, dass er Nutzer den nichtgewerblichen Versuch unternimmt, die Datei selbst zu beziehen. Die Freigabe der Datei zum Download für andere Tauschbörsennutzer ist in der Regel eine unfreiwillige, durch die Programmstruktur erzwungene Handlung - oft sogar ohne Kenntnis des Störers. Dies mag urheberrechlich nicht von Bedeutung sein, wohl aber bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen "gewerblichen" Handelns.

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