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Leserkommentar zum Artikel

BGH: Fake-Verkäuferkonto auf eBay erfüllt Straftatbestand

Im Internet haben Fälscher von Personaldaten oft leichtes Spiel, weil die Authentizität solcher Daten selten überprüft wird. Im Rechtsverkehr ist die Fälschung beweiserheblicher Daten, also auch von Personalien, jedoch nach § 269 StGB strafbar. Der BGH hat nun mit Beschluss vom 21.07.2020 (Az. 5 StR 146/19) entschieden, ein Verstoß gegen § 269 StGB liege auch bei der Fälschung von Personalien auf Verkaufsplattformen zur Verwendung für Geschäftsabschlüsse vor. Der Fall betrifft eine betrügerische Online-Händlerin, die unter Verwendung falscher Personendaten Verkaufsangebote auf Plattformen stellte, ohne die Produkte nach der Bezahlung ausliefern zu wollen. Lesen Sie mehr zum Urteil.

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Pflicht des Plattformbetreibers?

Beitrag von Ein geprellter ebayer
06.07.2021, 09:23 Uhr

Welche Pflicht hat dabei das Auktionshaus eBay.de? Die Anmeldung mit Fantasienamen wie Schweinchen Dick wird dort akzeptiert. Solange dieser Verkäufer die Verkaufsprovisionen abbuchen lässt, unternimmt eBay nix. Als Käufer, der vorab per Überweisung nach dem altem Zahlungssystem  bis 30.6.21 überwiesen hat, steht man doof da, wenn man wegen der Nichtlieferung rechtlich vorgehen will. Dito bei nichtzahlenden Käufern mit Fantasienamen.

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