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Leserkommentare zum Artikel

Achtung, Polizei: Darf man Daten aus dem Online-Shop an Ermittlungsbehörden weitergeben?

Im Rahmen von polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsmaßnahmen kann es vorkommen, dass Online-Händler ins Visier der Behörden geraten, weil sie möglicherweise im Besitz aufschlussreicher Datenbestände über einen oder mehrere Tatverdächtige sind. Allein die Tatsache, dass Auskunftsgesuche von Organen der Strafverfolgung ausgehen, macht die Weitergabe personenbezogener Daten aber noch nicht zulässig. Vielmehr haben Online-Händler als Verantwortliche auch hier die Grundsätze der DSGVO zu beachten und müssen eingehende Übermittlungsanfragen rechtlich korrekt bewerten, um sich nicht dem Vorwurf sensibler Datenschutzverstöße auszusetzen.

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24 BDSG; TKG?

Beitrag von Agata
01.03.2023, 08:40 Uhr

24 BDSG ist ein Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung durch die Behörden selbst und nicht für die Datenübermittlung an die Behörden durch Private!

Wie ist das Verhältnis zu den TKG-Vorschriften (angenommen es handelt sich um ein Telekommunikationsunternehmen)? Herausgabe von Bestands-/Verkehrsdaten nur unter TKG-Voraussetzungen und der Rest 161 ff. StPO?

Vorsicht bei nichtbeantwortung von berechtigter Anfrage

Beitrag von toschd
07.01.2021, 23:41 Uhr

Guten Tag,

benötigt die Polizei / Staatsanwaltschaft ein Datensatz z.B. zu einem Tatverdächtigen bzgl. eines Onlinebetruges (ich denke das wird der häufigtste Grund einer Anfrage sein), dann wird das Unternehmen zum Zeugen im Strafverfahren. Hier gelten die Belehrungspflichten für einen Zeugen. Konkret wird in der Anfrage lediglich genannt werden, dass ein Strafverfahren anhängig ist und die personenbezogenen Daten für die laufenden Ermittlungen notwendig sind. Eine konkretisierung des Sachverhaltes wird hier nicht erfolgen, da dies einer Form der Akteneinsicht gleichkommen würde, was z.B. von seiten der Polizei unzulässig wäre. Ich kann an dieser Stelle nur appellieren, unverzüglich Auskunft zu erteilen. Der Staatsanwaltschaft gehen zwischenzeitlich die ganzen DSGVO-Hobbyjuristen der verschiedenen Firmen dermaßen gegen den Strich das oftmals binnen weniger Tage folgende Eskalationsstufen, bei sturer Nichtbeantwortung folgen. - staatsanwaltschaftliche Vorladung, - Zwangsgeld, Einleitung Strafverfahren bzgl. Strafvereitlung. Das wird in ausnahmslos allen Kommentaren diverser Rechtsanwälte dermaßen außer Acht gelassen, dass ich es schon fahrlässig finde solche Artikel online zu stellen. Täglich rasseln duzende Kinnladen auf den Schreibtisch, wenn man plötzlich eine staatsanwaltschaftliche Vorladung auf dem Tisch hat mit Androhung von Zwangsgeld, Beugehaft oder die Polizei im Unternehmen steht und jemanden Zwangsvorführt (im Klartext einen mit Gewalt zu einer Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft bringt). Da hilft einem dann kein Anwalt auf dem ganzen Erdenrund mehr was. Vielleicht wäre die Benennung dieser möglichen Konsequenzen eine lesenswerte Ergänzung zu Ihrem Artikel.

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