OLG München: Grundpreisangabe bei sog. Set-Angebot mit unterschiedlichen Tee-Sorten
Das Thema Grundpreisangabe in Online-Shops gehört zu den „Dauerbrennern“. Regelmäßig wird die fehlende/ falsche Angabe des Grundpreises bei den häufigsten Abmahngründen weit oben aufgeführt. Das OLG München hat nunmehr darüber zu befinden gehabt, ob im Falle der Abgabe eines Set-Artikels (bestehend aus unterschiedlichen Tee-Sorten) der Grundpreis angegeben werden muss. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag.
Set mit 1000 gr.
Beitrag von Peter Sliwka
10.07.2020, 12:56 Uhr
Wie verhält es sich denn, wenn ich 4 Pakete Tee (gleiche Sorte und Geschmacksrichtung) a´ 250 gramm, als Großpackung verkaufe. Ich verkaufe also insgesamt 1 KG des gleichen Tees. Muss der Grundpreis dann angegeben werden oder kann die Angabe entfallen, da der Gesamtpreis ja dem Endpreis für 1 KG entspricht?
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