IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Vorsicht: Beim Einbinden von Videos auf Ihrer Plattform!

27.04.2009, 09:19 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Alexandra Kaiser
Vorsicht:  Beim Einbinden von Videos auf Ihrer Plattform!

Zum Schadensersatz wegen unberechtigter Veröffentlichung eines Videos und dem Anspruch aus Auskunft über die Höhe der Werbeerlöse: Der Urheber eines Videos klagte erfolgreich gegen die  Online-Repräsentanz einer großen Zeitung. Diese müssen nun ihre mit Hilfe des Videos erzielten Werbeerlöse offenlegen und so eine genaue Schadensberechnung für den Videofilmer ermöglichen.

Der Fall

Der Kläger filmte aus einem Sportflugzeug heraus den tödlichen Fallschirmsprung eines Politikers. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite dieses Video ohne Einverständnis des Klägers. Dieser begehrt nun Auskunft über die mit Hilfe des Videos erzielten Werbeeinnahmen, um anschließend seinen Schaden genau zu benennen und anschließend einklagen zu können.

Die Entscheidung: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, 24.06.2008, Az.:4 U 25/08

Hatte die Vorinstanz (Landgericht Bochum, Az.: 8 O 311/07) die Klage noch abgewiesen, so urteilte das Berufungsgericht jetzt zugunsten des Klägers. Das Argument, dass die Beklagte mit einem Nutzungsberechtigten einen Exklusivvertrag abgeschlossen hat, schmetterte das Gericht ab, da erkennbar gewesen sei, dass der Vertragspartner gerade nicht der Urheber – also der eigentliche Rechteinhaber gewesen sei.

Das Gericht hierzu:

„…Die Beklagte hat aber keinerlei Erkundigungen darüber angestellt, inwieweit die von ihr behaupteten Rechte von demjenigen abgeleitet waren, der die Videoaufnahme hergestellt hat. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass derjenige, von dem sie Rechte ableitet, selbst die streitgegenständlichen Aufnahmen angefertigt hat. In dem von der Beklagten in Fotokopie vorgelegten Exklusiv-Vertrag […] ist der Zeuge M ausdrücklich nicht als Urheber, sondern nur als Nutzungsberechtigter bezeichnet.…“

Die Schutzfähigkeit des Videos als Laufbildwerk nach §§ 94, 95 Urhebergesetz (UrhG) wurde festgestellt. Da die Beklagte das Video öffentlich zugänglich gemacht hatte, griff sie in geschützte Positionen des Klägers ein, so das OLG Hamm (vgl. hierzu § 15 Abs.2 Satz 2 Nr.2 in Verbindung mit § 19a UrhG.

Die Rechteverletzung sei auch schuldhaft erfolgt, da an die Beachtung der Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen seien.

Das Gericht hier deutlich:

„…Fahrlässig ist daher bereits das Nichteinholen näherer Informationen über die Rechtekette, die Grundlage einer Lizenzberechtigung des Verletzers sein soll.…“

Auch die Argumentation, dass die Werbeerlöse nicht tagesgenau berechnet werden können, da Kampagnenentgelte berechnet und teilweise Rabatte gewährt werden, stieß beim OLG auf taube Ohren:

„…Der Kläger wird seinen Schadensersatz erst beziffern können, wenn er den kommerziellen Wert der Nutzung des streitgegenständlichen Videos anhand der erzielten Werbeerlöse für dieses oder auch für vergleichbare Koppelungsprodukte ermessen kann. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Bezifferung eines Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns, sondern auch für die Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr, die der Kläger hätte verlangen können, wenn die Beklagte vorher um Erlaubnis nachgesucht hätte.…“

Banner Starter Paket

Fazit

Wenn Sie Videos oder andere urheberrechtlich geschützte Werke auf Ihrer Plattform anbieten wollen, achten Sie unbedingt darauf, die „Rechtekette“ zu überprüfen. Lassen Sie sich, wenn möglich, die Urheberschaft im Einzelfall nachweisen. Eine bloße Nutzungsberechtigung desjenigen, der Ihnen die Videos zur Verfügung stellt, wird in der Regel gerade nicht ausreichen.

Achtung: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen wurde.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

S
Susanne Schmitz 04.11.2009, 12:50 Uhr
Ohne Titel
Ist es nicht ein Unterschied, ob man das Video runterlädt und auf dem eigenen Server hostet?

Ich hätte gemeint, dass z.b. die Einbettungsfunktion von Youtube nur eine Verlinkung darstellt, das das Video ja im Player von Youtube quasi in einer Art iFrame abgespielt wird?

Wir haben das Problem derzeit, dass uns ein angeblicher Rechteinhaber (das war in keinster Weise erkennbar) verklagt.
R
Ramona Hapke 09.06.2009, 16:46 Uhr
Wäre dieses Video vom Urheber selbst auf YouTube veröffentlicht worden, sähe dann die rechtiche Situation nicht anders aus?

weitere News

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ - BGH zur Haftung des Webseiten-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen
(29.01.2014, 16:55 Uhr)
„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ - BGH zur Haftung des Webseiten-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen
Haftung für Werbung auch ohne Kenntnis
(07.01.2011, 10:27 Uhr)
Haftung für Werbung auch ohne Kenntnis
Zeitschriftenverleger: muss Werbeanzeigen vor Veröffentlichung prüfen
(13.12.2010, 09:29 Uhr)
Zeitschriftenverleger: muss Werbeanzeigen vor Veröffentlichung prüfen
Kampf der Social Networks vor Gericht: StudiVZ behauptet sich gegen Facebook
(29.06.2009, 13:44 Uhr)
Kampf der Social Networks vor Gericht: StudiVZ behauptet sich gegen Facebook
Provider’s Liability: For Insults Online
(14.04.2009, 16:08 Uhr)
Provider’s Liability: For Insults Online
OLG-Düsseldorf versus Vorinstanz: Doch keine Haftung des Admin-C
(09.04.2009, 18:01 Uhr)
OLG-Düsseldorf versus Vorinstanz: Doch keine Haftung des Admin-C
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei