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VG Mainz: Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro wegen unterbliebener Datenauskunft eines Unternehmens ist rechtmäßig

06.08.2019, 13:02 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Sarah Freytag
VG Mainz: Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro wegen unterbliebener Datenauskunft eines Unternehmens ist rechtmäßig

In Deutschland obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze zum Datenschutz den Datenschutzaufsichtsbehörden der Bundesländer. Um die Einhaltung geltenden Datenschutzrechts durch Verantwortliche zu überprüfen, sind die Behörden mit der Befugnis ausgestattet, im Vorfeld Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten anzufordern. Zur Durchsetzung dieses Informationsanspruches kann die Behörde Zwangsmittel androhen und vollstrecken. Das Verwaltungsgericht Mainz urteilte in diesem Zusammenhang am 09.05.2019 (Az. 1 K 760/18.MZ) darüber, ob ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro zur Durchsetzung eines behördlichen Informationsanspruches rechtmäßig ist.

I. Der Sachverhalt

Die Klägerin betreibt in Rheinland-Pfalz ein Tanzlokal, in dem neben erotischen Tanzvorführungen auch andere sexuelle Dienstleistungen erbracht werden. Sowohl im Innenraum des Lokals als auch an der Außenfassade installierte die Klägerin Videokameras. Die Beklagte, die Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, verlangte auf Grundlage von Art. 58 Abs. 1 lit. a DSVGO Auskunft über die Videoüberwachung in Form eines Fragenkatalogs. Diesem Auskunftsverlangen kam die Klägerin jedoch auch nach mehrfachen Aufforderungen nicht bzw. nur unzureichend nach. Im Zuge dessen erließ die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro wegen unzureichender Auskunftsereilung.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz.

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II. Die Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Zwangsgeld sei zu Recht verhängt worden.

Die Beklagte sei als zuständige Aufsichtsbehörde dazu ermächtigt, nichtöffentliche Stellen zu überwachen, die personenbezogene Daten erheben, speichern oder nutzen.

Auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 DSVGO habe der nationale Gesetzgeber mit der Neufassung des § 40 Abs. 1 BDSG den Ländern die Überwachung der DSGVO für nichtöffentliche Stellen übertragen.

Das Gericht führt aus, dass die Aufsichtsbehörde mit Art. 58 DSGVO über hinreichende Untersuchungsbefugnisse dafür verfüge, die Klägerin anzuweisen, alle nach Art. 57 DSVGO erforderlichen Informationen bereit zu stellen.

Der Aufsichtsbehörde stehe daher nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO ein Auskunftsanspruch zu, dem die Datenschutzverantwortliche grundsätzlich nachkommen müsse. Die Auskunftspflichtige könne die Beantwortung der Fragen nur mit Rücksicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht ablehnen. Es stehe im Ermessen der Behörde, eine bestehende Handlungsverpflichtung durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und dann im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen.

In vorliegenden Fall entspreche die Ausgestaltung der Fragebögen dem Ermessen der Behörde. Die Fragen seien nicht willkürlich gewählt, sondern dienten erkennbar dazu, die von der Klägerin durchgeführte Videoüberwachung umfassend datenschutzrechtlich zu bewerten.

Auch der Höhe nach sei die Zwangsgeldfestsetzung nicht zu beanstanden. Da die Klägerin auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro nicht reagierte und sich beharrlich weigerte, die an sie gestellten Fragen zu beantworten, sei ein Zwanggeld in Höhe von 5000 Euro verhältnismäßig und geeignet das gewünschte Ziel zu erreichen. Das Zwangsgeld diene hier erkennbar der Willensbeugung und habe keinen Sanktionscharakter.

III. Fazit

Zur Überprüfung der Einhaltung geltenden Datenschutzrechtes können die Landesdatenschutzbehörden bei Verantwortlichen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß Art. 58 DSGVO Informationen zu Verarbeitungssituationen anfordern. Wird einer solchen Anforderung nicht nachgekommen, können die Behörden Ihren Informationsanspruch berechtigterweise mit Zwangsgeldern durchsetzen. Deren Höhe liegt dabei grundsätzlich im behördlichen Ermessen. Nach dem Urteil des VG Mainz ist es zulässig, die Zwangsgeldforderung eklatant und jedenfalls auf ein 10-Faches anzuheben, wenn auf eine erste Zwangsandrohung von Seiten des Verantwortlichen nicht mit der Erteilung der behördlich beantragten Datenverarbeitungsinformation reagiert wird.

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1 Kommentar

E
E.Beko 07.08.2019, 09:03 Uhr
Welcher Bereich
Hallo Frau Freytag, Schönes Thema ich habe dazu eine frage, fällt Datenschutzgesetz unter Strafrecht oder Zivilrecht ?
Gruß

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