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LG Bochum: Alleinige Verwendung von Zoll als Maßangabe bei Computerbildschirmen zurzeit noch wettbewerbsrechtliche Bagatelle

06.04.2010, 11:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Bochum: Alleinige Verwendung von Zoll als Maßangabe bei Computerbildschirmen zurzeit noch wettbewerbsrechtliche Bagatelle

Handelt ein Online-Händler rechtswidrig, der Bildschirmgrößen im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, in Zoll angibt? Das LG Bochum ging zwar von einem Verstoß gegen das Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) aus. Dieser falle jedoch unter die Bagatellklausel des § 3 UWG (Urteil vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10).

Worum ging es?

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vertreiben jeweils auf der Internethandelsplattform eBay bundesweit Elektronikartikel.

Am 29.01.2010 bot die Antragsgegnerin bei eBay verschiedene Artikel, insbesondere digitale Bilderrahmen an. Die Angabe der Bildschirmgröße erfolgte dabei ausschließlich in Zoll.

Mit Schreiben vom 29.01.2010 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte diese - letztlich erfolglos - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.02.2010 auf. Die Antragstellerin rügte in den eBay-Angeboten der Antragsgegnerin die fehlenden Maßeinheitsangaben in cm.

Mit ihrem per Fax am 28.02.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbrauchern im Fernabsatz auf der Internetplattform eBay Angaben zu Maßeinheiten zu machen, ohne hierbei die Maßeinheit in cm anzugeben.

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Entscheidung des LG Bochum

Laut LG Bochum bestehe ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG nicht. Zwar würden sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößenangaben ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i. V. m. § 1 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV ) darstellen. (Danach sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.) Dieser Verstoß falle jedoch ausnahmsweise unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehle, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen:

"Denn eine dahingehende Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 116). Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt - zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören - in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind. Anders als bei Fernsehern wird die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit wenigen Wochen ist eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf den Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Internetauftritts der Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher festzuhalten, dass die Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht tangiert werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zur Zeit bei vielen Marktteilnehmern eher verwirrend wirken würde."

Anmerkung: Hingewiesen auf den Beschluss hat Rechtsanwalt Gerstel.

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2 Kommentare

b
baa 19.04.2010, 14:03 Uhr
weitere Zoll-Angaben
....oder man denke an die Größenangaben im Reifen-Sektor: seit jeher wird der Durchmesser eines Reifens repk. der Felgen in Zoll angegeben.

baa
F
Florian 14.04.2010, 21:50 Uhr
Eine Begrüßenswerte Entscheidung des LG Bochum
Ich bin überascht und zugleich erfreut über das Urteil des LG Bochum. Das Urteil ist endlich mal nah an der Realität und ich hoffe andere Gerichte schließen sich diesem Gedankengang an.
Gerade im PC Bereich ist dies kein unwesentliches Urteil. Man denke an die 19" Technik. 19" Serverschränke, 19" Gehäuse etc. Viel Futter für Abmahnanwälte wenn die Gerichte hier jedesmal von einem Verstoß ausgehen würden, der eine einstweilige Verfügung und Unterlassungserklärung rechtfertigen würde.

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