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Achtung beim Verkauf von Fanartikeln: Die Verwendung des Bundeswappens, Bundesadlers oder der Dienstflagge des Bundes auf Fanartikeln ist nicht gestattet

17.06.2016, 11:20 Uhr | Lesezeit: 2 min
Achtung beim Verkauf von Fanartikeln: Die Verwendung des Bundeswappens, Bundesadlers oder der Dienstflagge des Bundes auf Fanartikeln ist nicht gestattet

Nach § 124 Abs.1 OWiG ist es verboten, das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes zu benutzen. Ferner bestimmt § 124 Abs.2 OWiG, dass den genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Zuwiderhandlung kann mitunter ein Bußgeld nach sich ziehen.

Hintergrund

Die Verwendung des Bundeswappens und des Bundesadlers ist den Behörden des Bundes bzw. amtlichen Zwecken vorbehalten. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nur für die Verwendung zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken. In allen sonstigen Fällen der Verwendung durch Firmen, Verbände, Vereine oder Private ist eine Genehmigung des Bundesverwaltungsamts notwendig.

Bundesdienstflagge

Quelle: Anordnung über die deutschen Flaggen Anhang 1 Flaggen der Bundesrepublik Deutschland (Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1730)

Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Genehmigung der Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens auf Darstellungen aller Art und verfolgt Ordnungswidrigkeiten nach § 124 OWiG, soweit Hoheitszeichen bzw. diesen zum Verwechseln ähnliche Abbildungen (wie z.B. die "Bundeswappenflagge") unbefugt benutzt werden.

Für eigene Zwecke (z.B. kommerzieller oder geschäftlicher Natur) wird gegenüber nicht-amtlichen Stellen in ständiger Übung des Bundesverwaltungsamts eine Genehmigung nicht erteilt. Bei Vorstehendem ist nicht zu vernachlässigen, dass die Ordnungswidrigkeitenvorschrift auch für Landeswappen, Wappenteile eines Landes und Landesdienstflaggen gilt.

Es ist daher vor allem beim Verkauf von Fanartikeln besonders darauf zu achten, dass diese nicht die Wappen bzw. Wappenteile des Bundes oder des Landes oder deren Dienstflaggen beinhalten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
BGBl. I 1996, S. 1730

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6 Kommentare

J
Jörg 30.10.2020, 09:28 Uhr
Verwendung auf nicht Fanartikeln?
Sehr interessanter Beitrag!

Dann ist die Verwendung des Bundesadlers auf Produktverpackungen sicher auch nicht erlaubt!?

Was ist mit Firmen die Ihre Artikel und Produktbeschreibungen mit dem Bundesadler kennzeichnen um damit die "deutsche Qualität" Ihrer Produkte zu bewerben?

https://wolverlab.de/pdf-wolver-protec-0w-30_255.pdf

https://www.facebook.com/photo?fbid=2775713409343013&set=pcb.2775714682676219

https://wolverlab.de/
G
Gregor 28.09.2019, 13:35 Uhr
Der Adler
Da frage ich mich natürlich welcher Adler geschützt ist, da Behörden untereinander selbst verschiedene Adler verwenden. Grundsätzlich sollte der ja gleich sein, kann ich dann auch davon ausgehen das der Adler eher ein Firmenzeichen ist statt ein Hoheitszeichen? Wenn ich mir da z.B. Kanada ansehe, gilt das Blatt in nur einer Ausführung als Hoheitszeichen. Sehr verwirrend alles
M
Matthias S. 20.08.2019, 13:23 Uhr
Adler auf Produktverpackung
Demnach wäre ein Adler wie hier dargestellt https://www.bangjuice.cloud/products/bang-juice%C2%AE-germaniac-kool?variant=12724813660203 ohne ausdrückliche Genehmigung nicht erlaubt?
M
MaProDi 11.09.2013, 12:59 Uhr
Ein Blick in die grundsätzliche Vorschrift
Hallo allerseits,

ich bin mir im Klaren darüber, dass dieser Beitrag schon einige Zeit "auf dem Buckel hat". Dennoch beschäftige ich mich gerade mit dieser Thematik.

Auf keinen Fall mag ich mir anmaßen, fachlich qualifiziertere Menschen als ich es im Bereiche des Rechts bin, in die Parade zu fahren. Doch in diesem Falle denke ich, dass eine Betrachtung nicht im Detail, sondern in der Gänze angebracht ist.

Das OWIG beschäftigt sich nicht mit dem gesamten Nutzungsrecht des Bundesadlers, sondern mit lediglich einer Teilbetrachtung. Für den Bundesadler gibt das zuständige Bundesverwaltungsamt eine klare Vorschrift aus:

"Genehmigung der Benutzung des Bundesadlers

Genehmigung der Benutzung des Bundesadlers in Dienstsiegeln oder durch Dritte

Eine Verwendung des Bundesadlers ist grundsätzlich amtlichen Stellen des Bundes vorbehalten.

Eine Ausnahme besteht jedoch für folgende Sachverhalte:

Die Verwendung des Bundesadlers zu künstlerischen, kunst-gewerblichen und heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken ist genehmigungsfrei.
Bei der Verwendung in einem Kunstwerk kommt es auf den Gesamteindruck an.

Jede sonstige Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens ist nur mit Genehmigung des Bundesverwaltungsamtes gestattet. Einer schriftlich einzureichenden Anfrage ist der Entwurf der beabsichtigten Darstellung des Bundesadlers beizufügen."
Quelle: bva.bund.de

Grüße
N. Kastirr
I
IT-Recht Kanzlei 27.08.2010, 09:52 Uhr
Kombination Bundesflagge + Bundeswappen wird geduldet
Die Flaggen, die insbesondere während der letzten WM oft zu sehen waren, sind eine Phantasiekombination aus Bundesflagge und Bundeswappen; die Dienstflagge des Bundes dagegen besteht aus Bundesflagge und Bundesschild, dieser ist anders gestaltet als das Bundeswappen. Dienstflagge und "WM-Fahne" sind also optisch unterscheidbar, der Verkauf dieser Fahnen und die Verwendung zu privaten Zwecken sind daher geduldet. Ansonsten ist die Verwendung des Bundeswappens bzw. Bundesadlers natürlich ebenso wie das Führen der Bundesdienstflagge verboten.
V
Vicy D. 26.08.2010, 08:08 Uhr
Schwarz-Rot-Gold
??? Und wie verhält sich diese Ordnungswidrigkeit in Bezug auf die Fanartikel, die anlässlich der Fussballweltmeisterschaft überall zu kaufen waren? Was ist mit den ganzen Fähnchen, die so munter an den Autos hingen? So richtig überzeugt dieser Artikel nicht...

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