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Alter Grieche! – BPatG entscheidet zur Verwechslungsgefahr bei fremdsprachlichen Begriffen

16.10.2012, 08:48 Uhr | Lesezeit: 3 min
Alter Grieche! – BPatG entscheidet zur Verwechslungsgefahr bei fremdsprachlichen Begriffen

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16.07.2012 (Az. 27 W (pat) 547/11) entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „kalimera“ nicht die ältere Wortmarke „Guten Morgen“ verletzt. Der Wort „kalimera“ könne zwar aus dem Griechischen übersetzt auch „Guten Morgen“ bedeuten, jedoch begründe dies in Bezug auf die Warengruppe „Fruchtgetränke“ keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Da die Wort-/Bildmarke „kalimera“ aus dem Griechischen übersetzt auch „Guten Morgen“ bedeute, sah die Widersprechende eine begriffliche Ähnlichkeit zu ihrer eigenen Marke „Guten Morgen“ und damit eine Verwechslungsgefahr gegeben. Sie wandte sich daraufhin an das Deutsche Patent- und Markenamt und verlange die Löschung der neueren Wort-/Bildmarke „kalimera“. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Widerspruch mit Beschluss vom 21. 06. 2011 zurück, sodass die Sache nun dem Bundespatentgericht vorgelegt wurde.

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Entscheidung

Das Bundespatentgericht kam jedoch nach umfassender Abwägung der maßgeblichen Faktoren, nämlich der  Identität oder Ähnlichkeit der beiden Marken und ihrer erfassten Waren, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Marken „Guten Morgen“ und „kalimera“ festgestellt werden könne.

Insbesondere bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke merkten die Richter des Bundespatentgerichts an, dass der Marke „Guten Morgen“ im Zusammenhang mit der fraglichen Ware „Fruchtgetränk“ nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukomme. „Guten Morgen“ sei bei einem Fruchtgetränk als bloße Werbefloskel oder anpreisenden Hinweis zu verstehen.

Im Übrigen sei auch keine Vergleichbarkeit der Marken in graphischer oder klanglicher Hinsicht gegeben. In begrifflicher Hinsicht erkannte das Gericht jedoch durchaus an, dass das griechische Wort „kalimera“ ins Deutsche übersetzt auch „Guten Morgen“ bedeute. Darüber hinaus, so die Richter, sei „kalimera“ aber auch eine allgemeine Grußformel, die in Griechenland bzw. in griechischen Restaurants zu jeder Tages- und Nachtzeit verwendet werde.

„Sollte dem inländischen Verbraucher die Bedeutung von „kalimera” im Sinn von „Guten Morgen” und „Guten Tag” bekannt sein, wird er gleichwohl ohne Weiteres erkennen, dass es sich hier um Begriffe unterschiedlicher Sprachen mit einem lediglich ähnlichen Sinngehalt handelt. Keine begriffliche Ähnlichkeit besteht für jene beachtlichen Teile des inländischen Publikums, denen die Bedeutung des griechischen Wortes „kalimera” mangels Sprachkenntnisse nicht bekannt ist.“ 

Als allgemeine Grußformel sei „kalimera“ daher mit dem speziellen „Guten Morgen“ inhaltlich nicht identisch, so dass die beiden Marken auch begrifflich ausreichend voneinander unterschieden werden können.

Fazit

Auch wenn das Gericht die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken „Guten Morgen“ und „kalimera“ letztendlich verneint, so darf nicht übersehen werden, dass die bloße Tatsache, dass beide Begriffe aus unterschiedlichen Sprachen stammen nicht automatisch dazu führt, dass eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit der beiden Marken auszuschließen ist.

Sowohl zum Schutze bereits eingetragener Marken, als auch während der juristischen Vorprüfung neu einzutragender Marken ist daher zu beachten, dass eine begriffliche Ähnlichkeit zu einer deutschen Marke bei fremdsprachlichen Begriffen durchaus dann relevant werden kann, wenn sich beide Begriffe nach erfolgter Übersetzung als inhaltlich absolut identisch herausstellen.

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